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Wärmepumpe Aargau: Förderung, Meldepflicht und Kosten beim Heizungsersatz

Der Kanton Aargau zahlt beim Ersatz einer Öl-, Gas- oder Elektroheizung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe CHF 3’000.– plus CHF 60.– je kW und für eine Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Anlage CHF 6’000.– plus CHF 180.– je kW (Anlagen bis 70 kW). Seit dem 1. April 2025 ist jeder Heizungsersatz zudem meldepflichtig, und in Verbundgebieten wird die Wärmepumpe grundsätzlich nicht gefördert. (Stand: August 2026)

Diese Seite bündelt, was beim Heizungsersatz im Aargau konkret zählt: die Förderansätze, die neue Meldepflicht seit dem revidierten Energiegesetz, die Verbundgebiets-Frage und der Ablauf von der Bestandsaufnahme bis zur Inbetriebnahme. Technik und Leistungsumfang im Überblick: Wärmepumpe von ecoEn. Wer von Öl kommt, findet den Einstieg unter Ölheizung ersetzen; fürs Dach im gleichen Kanton: Solaranlage Aargau.

DirektFachbetrieb, kein Vermittler
1 HandWärmepumpe, PV, Speicher, Wallbox
RegionSitz in Zürich, Einsatz im Aargau
Heizlastberechnet statt geschätzt

Was kostet eine Wärmepumpe?

Die Kosten hängen vom System, vom Zustand der Wärmeverteilung und von den baulichen Gegebenheiten ab. Als Referenz dienen die Erfahrungswerte von EnergieSchweiz für ein Einfamilienhaus, inklusive Speicher und hydraulischer Einbindung:

SystemReferenz EnergieSchweiz (EFH, komplett)Kostentreiber
Luft-Wasser-WärmepumpeCHF 45’000–60’000Gerät, Installation, Hydraulik, Heizraumanpassung
Sole-Wasser (Erdsonde)CHF 55’000–80’000Erdsondenbohrung (Tiefe und Untergrund)

Richtwerte gemäss EnergieSchweiz, vor Förderung; enthalten sind Wärmepumpe, Installation, Speicher und Hydraulik. Rückbau der alten Heizung und Bewilligungen sind dort nicht ausdrücklich enthalten. Verbindlich ist die individuelle Offerte.

Wärmepumpe und Photovoltaik zusammen planen?
Der Strombedarf der Wärmepumpe und der Ertrag vom eigenen Dach greifen ineinander – wir rechnen beide Seiten zusammen.
Kombination im Detail

Förderung für Wärmepumpen im Kanton Aargau

Gefördert wird der Ersatz einer Öl-, Gas- oder Elektroheizung, nicht der Neubau. Für Anlagen bis 70 kW gelten CHF 3’000.– plus CHF 60.– je kW thermischer Leistung bei einer Luft/Wasser-Wärmepumpe und CHF 6’000.– plus CHF 180.– je kW bei Sole/Wasser oder Wasser/Wasser. Über 70 kW steigen die Ansätze auf CHF 6’400.– plus CHF 240.– je kW beziehungsweise CHF 9’600.– plus CHF 720.– je kW. Wer eine Öl-, Gas- oder Elektroheizung durch eine Wärmepumpe bis rund 15 kW ersetzt, erhält zusätzlich eine Rückvergütung von CHF 350.– (exkl. MwSt.) für das Wärmepumpen-System-Modul.

Ersetzen Sie dezentrale elektrische Widerstandsheizungen – also Einzelöfen ohne hydraulisches Verteilsystem –, kommt die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems dazu: pauschal CHF 15’000.– bis 250 m² Energiebezugsfläche, darüber CHF 60.– je m². Das ist oft der grösste Einzelposten im Gesuch und wird regelmässig übersehen. Ansätze und Bedingungen: Förderprogramm des Kantons Aargau, Version vom 1. Mai 2026.

Zwei Punkte entscheiden über Zusage oder Absage. Erstens die Reihenfolge: Das Gesuch muss beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt vor Baubeginn eingereicht sein – wer zuerst bestellt, verliert den Beitrag. Zweitens das Verbundgebiet: Liegt die Liegenschaft in einem ausgewiesenen Verbundgebiet, wird die Wärmepumpe grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen gibt es, wenn der Verbundbetreiber oder die Gemeinde bestätigt, dass kein Anschluss vorgesehen ist, wenn die Verbundlösung mindestens 10 Prozent teurer ist als die Wärmepumpe oder wenn der Anschluss selbst nicht förderberechtigt ist. Wir klären beides für Ihre Adresse ab, bevor geplant wird.

Was verlangt das revidierte Energiegesetz seit April 2025?

Seit dem 1. April 2025 ist der Ersatz des Wärmeerzeugers im Aargau meldepflichtig (§ 7a Abs. 1 EnergieG). Die Meldung erfolgt mit dem Nachweis EN-103-AG über den digitalen Energievollzug. Wer auf eine Wärmepumpe, eine Holzheizung oder einen Wärmenetzanschluss wechselt, erfüllt die Anforderungen damit automatisch – für Sie bleibt es ein Formular, kein Nachweisprojekt.

Anders sieht es aus, wenn wieder fossil geheizt werden soll: Das ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine erneuerbare Lösung nicht verfügbar oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Geprüft wird über einen Vergleich der Jahreskosten – Energie, Betrieb und Annuität der Investition – mit einem pauschalen Faktor von 1.1 für Schwankungen (§ 22 EnergieV). Gelingt der Nachweis, müssen bei Wohnbauten trotzdem 10 Prozent des Energieverbrauchs eingespart oder erneuerbar bereitgestellt werden: über eine Minergie-Zertifizierung, den Nachweis der GEAK-Klasse D oder besser, oder eine der Standardlösungen. Die Standardlösungen SL1, SL7 bis SL9 und SL11 sind innert drei Jahren umzusetzen.

Für Elektroheizungen gilt: Neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind nicht zulässig, und auch der Ersatz einer zentralen Widerstandsheizung durch ein gleichartiges Gerät ist ausgeschlossen. Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Bauten mit zentralen oder dezentralen Widerstandsheizungen müssen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes einen GEAK Plus erstellen lassen, der aufzeigt, wie sich die Heizung ersetzen liesse.

Und die gute Nachricht fürs Verfahren: Luft/Wasser-Wärmepumpen innerhalb der Bauzone ohne Schutzstatus können im Meldeverfahren realisiert werden – vorausgesetzt, der Lärmschutznachweis liegt vor und die Abstände nach § 49b BauV sind eingehalten. Was das für die Platzierung heisst: Standort und Schall. Grundlage: Vollzugshilfe Heizungsersatz zum Energiegesetz ab 1. April 2025, Abteilung Energie, 6. Februar 2025. Massgebend sind die jeweils aktuellen Bestimmungen.

Referenzen

Unsere dokumentierten Referenzanlagen sind Photovoltaik- und Speicherprojekte, darunter eine Anlage in Schneisingen – nachzulesen unter Projekte & Referenzen. Für den Heizungsersatz zeigen wir Ihnen im Beratungsgespräch vergleichbare Objekte aus der Region statt Symbolbilder.

So läuft Ihr Projekt ab

  1. Bestandsaufnahme. Heizung, Verteilung, Warmwasser und Verbrauch – am besten, solange die alte Anlage noch läuft.
  2. System- und Rechtsklärung. Luft/Wasser oder Erdsonde, Verbundgebiet, Schallabstände, Melde- oder Bewilligungsverfahren.
  3. Heizlastberechnung & Offerte. Dimensionierung nach Berechnung, Offerte mit einzeln ausgewiesenen Positionen.
  4. Fördergesuch vor Baubeginn. Einreichen beim BVU und Eingangsbestätigung abwarten – erst dann wird bestellt.
  5. Meldung EN-103-AG. Die gesetzlich verlangte Meldung des Heizungsersatzes über den digitalen Energievollzug.
  6. Rückbau & Montage. Alte Heizung raus, Wärmepumpe rein – bei einem Einfamilienhaus wenige Arbeitstage.
  7. Inbetriebnahme & Einregulierung. Heizkurve einstellen, instruieren, nachjustieren – der Punkt, an dem sich die Effizienz entscheidet.

Häufige Fragen

Wie viel zahlt der Kanton Aargau an eine Wärmepumpe?
Für Anlagen bis 70 kW gelten CHF 3’000.- plus CHF 60.- je kW thermischer Leistung bei einer Luft/Wasser-Wärmepumpe und CHF 6’000.- plus CHF 180.- je kW bei Sole/Wasser oder Wasser/Wasser. Über 70 kW steigen die Ansätze auf CHF 6’400.- plus CHF 240.- je kW beziehungsweise CHF 9’600.- plus CHF 720.- je kW. Gefördert wird nur der Ersatz einer Öl-, Gas- oder Elektroheizung, nicht der Neubau.
Muss ich den Heizungsersatz im Aargau melden?
Ja. Seit dem 1. April 2025 ist der Ersatz des Wärmeerzeugers meldepflichtig. Die Meldung erfolgt mit dem Nachweis EN-103-AG über den digitalen Energievollzug des Kantons. Sie ist unabhängig vom Fördergesuch und ersetzt dieses nicht.
Darf ich im Aargau wieder eine Gasheizung einbauen?
Nur mit Nachweis. Fossile Wärmeerzeuger sind zulässig, wenn belegt ist, dass keine effizientere Lösung mit geringerem CO2-Ausstoss verfügbar und wirtschaftlich tragbar ist; geprüft wird über einen Jahreskostenvergleich mit einem pauschalen Faktor von 1.1. Gelingt der Nachweis, müssen bei Wohnbauten trotzdem 10 Prozent des Energieverbrauchs eingespart oder erneuerbar bereitgestellt werden – über Minergie, GEAK-Klasse D oder besser oder eine Standardlösung.
Was gilt im Aargau für bestehende Elektroheizungen?
Neue ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind nicht zulässig, und eine zentrale Widerstandsheizung darf nicht durch ein gleichartiges Gerät ersetzt werden. Wer eine zentrale oder dezentrale Widerstandsheizung besitzt, muss innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des revidierten Energiegesetzes einen GEAK Plus erstellen lassen, der den möglichen Ersatz aufzeigt.
Was bedeutet Verbundgebiet für meine Förderung?
Liegt Ihre Liegenschaft in einem ausgewiesenen Verbundgebiet, wird die Wärmepumpe grundsätzlich nicht gefördert. Ausnahmen sind möglich, wenn der Verbundbetreiber oder die Gemeinde bestätigt, dass kein Anschluss vorgesehen ist, wenn die Verbundlösung mindestens 10 Prozent teurer ist als die Wärmepumpe oder wenn der Anschluss selbst nicht förderberechtigt ist. Das prüfen wir vor der Planung ab.
Brauche ich eine Baubewilligung für die Wärmepumpe?
Nicht immer. Luft/Wasser-Wärmepumpen innerhalb der Bauzone ohne Schutzstatus können im Meldeverfahren realisiert werden, wenn ein Lärmschutznachweis vorliegt und die Abstände nach § 49b BauV eingehalten sind. Erdsonden brauchen zusätzlich die kantonale Bewilligung für die Bohrung.
Wie lange dauert der Heizungsersatz?
Der Einbau selbst dauert bei einem Einfamilienhaus wenige Arbeitstage. Lang ist alles davor: Bestandsaufnahme, Offerten, Fördergesuch, Meldung und allfällige Bewilligungen summieren sich auf mehrere Monate. Planen Sie im Frühling für den Sommer, dann trifft ein Unterbruch niemanden.

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