Die Schweizer Stimmbevölkerung hat die Abschaffung des Eigenmietwerts am 28. September 2025 mit 57,7 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Der Bundesrat hat am 1. April 2026 beschlossen, die Reform per 1. Januar 2029 in Kraft zu setzen. Für selbstgenutztes Wohneigentum entfallen damit sowohl der Eigenmietwert als auch der Unterhaltskostenabzug – auf Bundesebene inklusive der Energiespar- und Umweltschutzabzüge. (Stand: September 2026)
Das Wichtigste in Kürze
- Volksabstimmung: 28. September 2025, angenommen mit 57,7 % Ja-Stimmen.
- Bundesratsentscheid zum Inkrafttreten: 1. April 2026, mit Wirkung ab 1. Januar 2029.
- Für selbstgenutztes Wohneigentum entfallen ab 2029 Eigenmietwert und Unterhaltskostenabzug; auf Bundesebene auch die Energiespar- und Umweltschutzabzüge.
- Kantone können vergleichbare Abzüge zeitlich befristet weiterführen; der Entscheid für den Kanton Zürich war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Seite noch offen.
Wie kam es zur Abschaffung – und wann tritt sie in Kraft?
| Ereignis | Datum |
|---|---|
| Volksabstimmung (angenommen, 57,7 % Ja) | 28. September 2025 |
| Bundesratsentscheid zum Inkrafttreten | 1. April 2026 |
| Inkrafttreten der Reform | 1. Januar 2029 |
Quelle: Medienmitteilungen des Bundesrats zur Wohneigentumsbesteuerung.
Was genau entfällt – und was bleibt?
Für selbstgenutztes Wohneigentum entfallen ab 2029 zwei miteinander verknüpfte Elemente: der Eigenmietwert als fiktives Einkommen und im Gegenzug der Unterhaltskostenabzug. Auf Ebene der direkten Bundessteuer entfallen damit auch die bisherigen Energiespar- und Umweltschutzabzüge. Bei vermieteten Liegenschaften ändert sich nichts. Auf kantonaler Ebene können Kantone vergleichbare Abzüge zeitlich befristet weiterführen; der Hauseigentümerverband Schweiz (HEV) setzt sich zudem dafür ein, die Reform bereits auf 2028 vorzuziehen.
Warum ist dieser Zeitplan über die Eigenheimbesteuerung hinaus relevant?
Die Reform berührt indirekt auch die Anreizstruktur für energetische Investitionen: Wo heute ein Bundesabzug für Energiespar-Massnahmen (inklusive Photovoltaik-Investitionen) steuerlich planbar ist, entfällt dieser Hebel ab 2029 auf Bundesebene. Für die konkrete Frage, was das für eine bereits geplante oder bestehende Solaranlage bedeutet, geht der Ratgeber zu Eigenmietwert & Solaranlage vertieft auf die Auswirkungen ein.
In Beratungsgesprächen wird uns die Reform häufig als Argument präsentiert, eine Solaranlage «schnell noch vor 2029» umzusetzen. Wir raten davon ab, eine Investitionsentscheidung allein an einem Steuertermin auszurichten.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Abschaffung des Eigenmietwerts konkret?
Ab 1. Januar 2029, gemäss Bundesratsentscheid vom 1. April 2026. Bis und mit Steuerperiode 2028 gilt die heutige Regelung unverändert.
Betrifft die Reform auch vermietete Liegenschaften?
Nein, die Reform betrifft ausschliesslich selbstgenutztes Wohneigentum.
Können Kantone die heutigen Abzüge nach 2029 weiterführen?
Kantone können vergleichbare Abzüge zeitlich befristet weiterführen. Der genaue Umgang ist kantonal unterschiedlich.
Wird die Reform vorgezogen?
Der Hauseigentümerverband Schweiz setzt sich für ein Vorziehen auf 2028 ein. Massgebend bleibt bis zu einer allfälligen Änderung der bundesrätliche Beschluss mit Inkrafttreten 2029.
Was bedeutet das für Ihre Solaranlage konkret?
Der separate Ratgeber zu Solaranlage und Eigenmietwert ordnet die praktischen Auswirkungen für Ihre Steuererklärung ein.
Quellen: Medienmitteilungen des Bundesrats zur Wohneigentumsbesteuerung, Abstimmungsergebnis vom 28. September 2025.
Zuletzt aktualisiert: 18. September 2026 · Kontakt für Rückfragen zur Methodik: ecoEn Fachredaktion

