Seit 1. Januar 2026 dürfen Netzbetreiber gemäss Art. 17c StromVG bis zu 3 Prozent der jährlichen Energieproduktion einer Solaranlage netzdienlich abregeln – ohne Zustimmung und ohne Entschädigung. Der ElCom-Newsletter 12/2025 präzisiert: Die Nachrüstkosten, um eine Anlage auf eine Abregelbarkeit bis 70 Prozent technisch vorzubereiten, dürfen nicht den Produzentinnen belastet werden. (Stand: September 2026)
Das Wichtigste in Kürze
- Art. 17b StromVG definiert «intelligente Steuer- und Regelsysteme» und verlangt für deren Einsatz grundsätzlich Zustimmung.
- Art. 17c StromVG (seit 1.1.2026) erlaubt eine netzdienliche Abregelung von bis zu 3 % der jährlichen Energieproduktion ohne Zustimmung und ohne Entschädigung.
- ElCom-Newsletter 12/2025: Nachrüstkosten für eine Abregelbarkeit bis 70 % dürfen nicht dem Produzenten belastet werden – Pauschale CHF 50–150 pro Anlage.
- Vergütung für darüberhinausgehende Flexibilitätsnutzung erfolgt pro kW, um Fehlanreize zu vermeiden; Vertragsdauern 5–10 Jahre empfohlen.
Was regelt Artikel 17b StromVG?
Artikel 17b des Stromversorgungsgesetzes definiert den rechtlichen Rahmen für «intelligente Steuer- und Regelsysteme» – technische Einrichtungen, mit denen ein Netzbetreiber aus der Ferne auf Anlagen einwirken kann. Zentral ist Absatz 3: Der Einsatz setzt grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Anlagenbesitzerin voraus.
Was ist neu an Artikel 17c StromVG – und was bedeutet die «3-Prozent-Regel»?
Artikel 17c ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Er räumt Netzbetreibern eine garantierte Nutzung von Flexibilität ein: Sie dürfen bis zu 3 % der jährlich erzeugten Energie netzdienlich abregeln – ohne Zustimmung und ohne Entschädigung. Jede Nutzung darüber hinaus muss vertraglich mit Vergütung geregelt werden, empfohlen werden Vertragslaufzeiten von 5 bis 10 Jahren mit einer Vergütung pro Kilowatt statt pro Kilowattstunde.
Wer bezahlt die Nachrüstung, damit eine Anlage überhaupt abregelbar wird?
Der ElCom-Newsletter 12/2025 stellt klar, dass die notwendigen Nachrüstkosten für eine Abregelbarkeit bis 70 % ihrer Leistung nicht den Produzentinnen belastet werden dürfen – als angemessene Pauschale werden CHF 50 bis 150 pro Anlage genannt, die auch bei mehreren Wechselrichtern nur einmal anfällt.
In Beratungsgesprächen taucht die Frage nach «Abregelung durch das EW» meist bei grösseren Gewerbeanlagen auf. Sollte ein Netzbetreiber eine technische Nachrüstung verlangen, gehören die Kosten dafür klar dem Netzbetreiber – das lohnt sich, im Gespräch aktiv anzusprechen.
Häufige Fragen
Darf mein Netzbetreiber meine Solaranlage einfach abschalten?
Er darf ohne Zustimmung und ohne Entschädigung bis zu 3 % Ihrer jährlichen Produktion netzdienlich abregeln. Für eine darüberhinausgehende Steuerung braucht es einen vergüteten Vertrag.
Muss ich für eine technische Nachrüstung zur Abregelbarkeit selbst bezahlen?
Nein. Der ElCom-Newsletter 12/2025 stellt klar, dass die Nachrüstkosten dem Netzbetreiber zufallen.
Was passiert mit bereits installierten Steuerungssystemen?
Für den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems ist grundsätzlich die Zustimmung der Anlagenbesitzerin nötig.
Betrifft das auch kleine Einfamilienhaus-Anlagen?
Grundsätzlich ja, die gesetzliche Definition unterscheidet nicht nach Anlagengrösse.
Fragen zur Netzsteuerung Ihrer Anlage?
Wir erklären, was die neue Flexibilitätsregelung für Ihr konkretes Projekt bedeutet – und wer welche Kosten trägt.
Quellen: Fedlex (StromVG Art. 17b/17c), ElCom-Newsletter 12/2025.
Zuletzt aktualisiert: 18. September 2026 · Kontakt für Rückfragen zur Methodik: ecoEn Fachredaktion

