Kurzantwort

Die Werke am Zürichsee vergüten eingespeisten Solarstrom 2026 exakt nach dem Bundesmodell: Referenzmarktpreis (quartalsweise, BFE) mit der gesetzlichen Mindestvergütung von 6,0 Rp./kWh als Untergrenze für Anlagen unter 30 kW. Einen eigenen Zuschlag zahlt das Werk nicht – den Herkunftsnachweis (HKN) kauft es nicht an, Sie können ihn frei vermarkten. Neu weist das Werk ab 2026 die Messkosten separat aus (Fr. 6.50/Monat bei Direktmessung, exkl. MwSt.). Quelle: Tarifblatt «Vergütung und Messkosten für Rücklieferanlagen 2026». (Stand: Juli 2026)

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vergütung folgt 2026 dem schweizweit einheitlichen Referenzmarktpreis (quartalsweise, BFE).
  • Für Anlagen unter 30 kW gilt die gesetzliche Mindestvergütung von 6,0 Rp./kWh als Untergrenze.
  • Einen eigenen Zuschlag zahlt das Werk nicht: Den Herkunftsnachweis (HKN) vermarkten Sie frei.
  • Neu ab 2026: Die Messkosten werden separat verrechnet (Fr. 6.50/Monat Direktmessung, exkl. MwSt.).
  • Den Netzbetreiber bestimmt Ihre Adresse – wechseln können Sie ihn nicht.

Wie wird Solarstrom im Gebiet der Werke am Zürichsee vergütet?

Seit dem Stromgesetz gilt für die Rücklieferung ein schweizweit einheitliches Prinzip: Vergütet wird der Referenzmarktpreis – der quartalsweise gemittelte Marktpreis, den das Bundesamt für Energie (BFE) nach jedem Quartal berechnet und publiziert. Auch die Werke am Zürichsee vergüten den eingespeisten Solarstrom auf dieser Basis.

Das heisst für Sie: Die Vergütung ist nicht mehr fürs ganze Jahr fix, sondern folgt dem Markt – im Winter tendenziell höher, im Sommer tendenziell tiefer, wenn viel Solarstrom gleichzeitig anfällt. Wie der Referenzmarktpreis funktioniert, erklärt der Beitrag Referenzmarktpreis; die grosse Übersicht über die Zürcher Netzbetreiber liefert Rückliefertarife im Überblick.

Was ist garantiert – und was sollten Sie prüfen?

Zwei Dinge sind gesetzlich abgesichert, ein drittes ist netzbetreiberabhängig:

KomponenteRegelung 2026 (Tarifblatt Werke am Zürichsee)
BasisvergütungReferenzmarktpreis (quartalsweise, BFE)
Mindestvergütung: PV unter 30 kW6,0 Rp./kWh (unabhängig von der Anlagenleistung)
Mindestvergütung: 30–150 kW ohne Eigenverbrauch6,2 Rp./kWh
Mindestvergütung: 30–150 kW mit Eigenverbrauchnach Formel (30 kW × 6 Rp.) / Anlagenleistung
Herkunftsnachweis (HKN)wird vom Werk nicht angekauft – frei vermarktbar
Messtarif (neu ab 2026)Fr. 6.50/Monat Direktmessung · Fr. 12.00/Monat Wandlermessung (exkl. MwSt.)

Werte exkl. MwSt., Stand: Juli 2026, gemäss Tarifblatt «Vergütung und Messkosten für Rücklieferanlagen 2026» (gültig ab 1.1.2026). Der Referenzmarktpreis ändert quartalsweise – massgebend ist die aktuelle Publikation der Werke am Zürichsee.

Die 6-Rappen-Untergrenze für kleine Anlagen ist gesamtschweizerisch garantiert – die Details behandelt der Beitrag Minimale Rückliefervergütung. Bemerkenswert am Zürichsee: Anders als etwa die EKZ kauft das Werk den Herkunftsnachweis nicht an – der ökologische Mehrwert bleibt beim Produzenten und lässt sich frei vermarkten. Und ab 2026 weist das Werk die Messkosten separat aus; bei der Wirtschaftlichkeitsrechnung gehören diese Fixkosten auf die Aufwandseite. Wie es im nahen ewz-Gebiet aussieht, zeigt zum Vergleich der Beitrag Rückliefertarif ewz.

Was heisst das für die Wirtschaftlichkeit?

So oder so gilt am Zürichsee dieselbe Rangfolge wie überall: Der Rückliefertarif ist der Zusatzertrag für den Überschuss – die Wirtschaftlichkeit entscheidet sich beim Eigenverbrauch. Jede selbst genutzte Kilowattstunde ist deutlich mehr wert als jede eingespeiste. Verbrauch in die Sonnenstunden legen, Wärmepumpe oder E-Auto mit der Produktion koppeln, bei passendem Profil einen Speicher rechnen – erst danach zählt der Rückliefertarif. Zusammen mit der Förderung im Kanton Zürich bleibt die Gesamtrechnung solide.

Aus der Praxis

Am Zürichsee bekommen wir oft die Frage: «Wie viel zahlt mein Werk für den Strom?» Unsere ehrliche Antwort seit dem Stromgesetz: Das ist nicht mehr eine Zahl fürs Jahr, sondern ein Marktpreis, der jedes Quartal neu ist – nach unten mit 6 Rappen abgesichert. Wir raten dazu, den genauen Ansatz im aktuellen Tarifblatt des Werks nachzuschauen, statt sich auf alte Zahlen zu verlassen. Und wir lenken den Blick auf das, was wirklich zählt: Nicht der Rückliefertarif macht die Anlage rentabel, sondern wie viel Sonnenstrom im eigenen Haus bleibt. Wer das optimiert, wird von den Schwankungen des Marktpreises kaum berührt.

Häufige Fragen

Wie viel zahlen die Werke am Zürichsee für Solarstrom?

Die Vergütung folgt dem quartalsweise gemittelten Referenzmarktpreis des Bundes, mit der gesetzlichen Untergrenze von 6,0 Rp./kWh für Anlagen unter 30 kW (Stand: Juli 2026). Einen eigenen Zuschlag zahlt das Werk nicht; den Herkunftsnachweis vermarkten Sie frei. Den aktuellen Quartalswert publiziert das BFE.

Warum ist der Tarif nicht mehr fix?

Weil mit dem Stromgesetz alle Netzbetreiber auf den einheitlichen Referenzmarktpreis umgestellt haben, der quartalsweise vom BFE berechnet wird. Fixe Jahrestarife gibt es in diesem Modell nicht mehr – dafür ist die Vergütung für kleine Anlagen mit 6 Rp./kWh nach unten abgesichert.

Kann ich den Netzbetreiber wechseln, wenn mir der Tarif nicht passt?

Nein. Den Netzbetreiber bestimmt Ihre Adresse, ein Wechsel ist nicht möglich. Ein Vergleich der Rückliefertarife lohnt sich fürs Erwartungsmanagement, nicht für einen Anbieterwechsel. Umso wichtiger ist, die eigene Anlage auf hohen Eigenverbrauch auszulegen – das haben Sie selbst in der Hand.

Wo finde ich den aktuellen Rückliefertarif?

Im Tarifblatt «Vergütung und Messkosten für Rücklieferanlagen» auf der Website der Werke am Zürichsee; den quartalsweisen Referenzmarktpreis publiziert das Bundesamt für Energie. Ältere Zahlen aus dem Netz sind mit Vorsicht zu geniessen – massgebend ist die aktuelle Publikation.

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Quellen: Werke am Zürichsee AG, Tarifblatt «Vergütung und Messkosten für Rücklieferanlagen 2026» (gültig ab 1.1.2026, Freigabe 17.11.2025); Energiegesetz Art. 15 und Energieverordnung Art. 12; Bundesamt für Energie (Referenzmarktpreis). Stand Juli 2026.

Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 · Autor: ecoEn Redaktion