Seit dem 1. Januar 2026 garantiert das Stromgesetz kleinen Solarproduzenten eine Untergrenze: Fällt der vierteljährliche Referenz-Marktpreis in den Keller, erhalten PV-Anlagen bis 30 kWp trotzdem mindestens 6,0 Rp./kWh für die eingespeiste Energie. Die Mindestvergütung greift automatisch – sie deckt aber nur die Energie ab, nicht den Herkunftsnachweis. (Stand: Juli 2026)
Das Wichtigste in Kürze
- Die Mindestvergütung ist Teil des neuen Stromgesetzes: Sie schützt Produzenten kleiner Anlagen vor extremen Tiefpreisphasen am Strommarkt.
- Für PV-Anlagen bis 30 kWp gilt eine Untergrenze von 6,0 Rp./kWh; für Anlagen von 30 bis 150 kW ohne Eigenverbrauch 6,2 Rp./kWh.
- Bei Anlagen von 30 bis 150 kW mit Eigenverbrauch gilt die Untergrenze anteilig – nur für den Leistungsanteil bis 30 kW.
- Die Mindestvergütung greift automatisch, ohne Antrag – massgebend ist die Abrechnung Ihres Netzbetreibers.
- Sie ist ein Boden, keine Decke: Viele Werke der Region zahlen freiwillig deutlich mehr.
Warum gibt es eine Mindestvergütung?
Das neue Stromgesetz hat die Rückliefervergütung 2026 an den Markt gekoppelt: Standard ist der vierteljährlich gemittelte Referenz-Marktpreis des Bundesamts für Energie. Das Modell hat eine eingebaute Schwäche – ausgerechnet dann, wenn Solaranlagen am meisten produzieren, sind die Marktpreise am tiefsten: Im sonnigen Sommerquartal speisen alle gleichzeitig ein, und der Überfluss drückt den Preis.
Ohne Korrektiv könnten die Vergütungen in solchen Phasen gegen null fallen – Gift für die Investitionssicherheit. Genau dafür hat der Gesetzgeber die Mindestvergütung eingebaut: eine Untergrenze, die kleinen Produzenten unabhängig vom Marktgeschehen einen Sockel garantiert. Die Logik dahinter: Wer als Hausbesitzer in eine Anlage investiert, soll sich auf eine kalkulierbare Grundvergütung verlassen können, ohne den Strommarkt studieren zu müssen.
Wie hoch ist die Untergrenze – und für wen gilt sie?
| Anlagenkategorie | Mindestvergütung (Energie) |
|---|---|
| PV bis 30 kWp | 6,0 Rp./kWh |
| PV 30–150 kW mit Eigenverbrauch | anteilig: 6,0 Rp. für den Leistungsanteil bis 30 kW, keine Garantie für den Teil darüber |
| PV 30–150 kW ohne Eigenverbrauch | 6,2 Rp./kWh |
| PV über 150 kW | keine Mindestvergütung – reine Marktvergütung |
Richtwerte gemäss Energieverordnung, Stand: Juli 2026. Massgebend sind die aktuellen Verordnungswerte und die Abrechnung Ihres Netzbetreibers.
Für das typische Einfamilienhaus mit 5 bis 15 kWp ist die Sache einfach: volle Untergrenze von 6,0 Rp./kWh, immer. Interessant wird die Abstufung bei grösseren Dächern – etwa dem Mehrfamilienhaus mit 60-kW-Anlage und Eigenverbrauch: Dort ist nur der Anteil bis 30 kW abgesichert; für den Rest gilt der nackte Marktpreis. Die leicht höhere Garantie für Volleinspeise-Anlagen (6,2 Rp.) kompensiert, dass diese Betreiber nicht vom Eigenverbrauch profitieren.
Was die Mindestvergütung NICHT abdeckt
Drei Missverständnisse räumen wir in Beratungen regelmässig aus:
1. Der Herkunftsnachweis ist nicht enthalten. Die Untergrenze gilt für die Energie; der HKN wird separat vergütet – je nach Werk mit 1,0 bis 3,5 Rp./kWh, und fast überall nur auf aktive Anmeldung hin (warum sich das lohnt). 2. Sie ist keine Durchschnittsgarantie. Die 6,0 Rp. gelten pro Quartal als Boden – in guten Quartalen erhalten Sie den (höheren) Marktpreis. Die Mindestvergütung hebt also die schlechten Quartale an, sie deckelt die guten nicht. 3. Sie ersetzt keine Wirtschaftlichkeitsrechnung. 6 Rappen sind ein Sicherheitsnetz, kein Geschäftsmodell. Die Rendite Ihrer Anlage entsteht beim Eigenverbrauch und über die Einmalvergütung – die Einspeisung ist der zweite Pfeiler.
Boden, nicht Decke: Was die Werke tatsächlich zahlen
Die Mindestvergütung definiert nur, was der Netzbetreiber mindestens zahlen muss – nach oben ist er frei. Und die Unterschiede in der Region sind beträchtlich: ewz stützt seinen Tarif auf durchschnittlich 12,91 Rp., Stadtwerk Winterthur zahlt im Vertragsmodell saisonale Festpreise bis 13 Rp., während EKZ, WWZ und Glattwerk den Marktpreis durchreichen und die Untergrenze damit tatsächlich zum relevanten Szenario machen. Den vollständigen Vergleich liefert unsere grosse Tarif-Übersicht.
Praktisch heisst das: Ob die Mindestvergütung für Sie je eine Rolle spielt, hängt von Ihrer Adresse ab. Im ewz-Gebiet ist sie Theorie; im Marktpreis-Gebiet kann sie in einem sonnenreichen Sommerquartal durchaus greifen.
Muss ich etwas unternehmen?
Nein – das ist die gute Nachricht. Die Mindestvergütung greift automatisch: Liegt der Referenz-Marktpreis eines Quartals unter der Untergrenze, rechnet der Netzbetreiber mit der Untergrenze ab. Es braucht weder Antrag noch Anmeldung.
Was sich trotzdem lohnt: die Abrechnung lesen. Prüfen Sie, ob die Energieposition in Tiefpreisquartalen tatsächlich auf dem Minimum liegt und ob der HKN-Posten auftaucht. Fehler sind selten – vergessene HKN-Anmeldungen dagegen häufig.
Die Mindestvergütung hat in Beratungsgesprächen eine unerwartete Nebenwirkung: Sie beruhigt. Viele Interessenten haben Schlagzeilen über «Negativpreise am Strommarkt» im Kopf und fürchten, ihr Solarstrom könnte eines Tages wertlos werden. Die ehrliche Antwort seit 2026: Für die typische Dachanlage ist das Szenario vom Gesetz abgeräumt – schlechter als 6 Rappen wird es für die Energie nicht, und mit HKN sowie realistischen Marktquartalen liegt der Schnitt darüber. Wir rechnen Offerten trotzdem bewusst konservativ nahe an der Untergrenze: Was dann im Betrieb mehr kommt, ist eine positive Überraschung – die umgekehrte Variante will niemand erleben.
Häufige Fragen
Gilt die Mindestvergütung auch für bestehende Anlagen?
Ja – sie knüpft an der Einspeisung an, nicht am Baujahr der Anlage. Auch wer seit Jahren einspeist, profitiert seit dem 1. Januar 2026 von der Untergrenze.
Wer zahlt die Mindestvergütung – der Staat oder das Werk?
Ihr Netzbetreiber. Die Untergrenze ist eine gesetzliche Pflicht der Werke gegenüber den Produzenten – es ist keine Subvention, die separat beantragt oder ausbezahlt wird.
Kann die Untergrenze wieder sinken?
Die Werte stehen in der Energieverordnung und können vom Bundesrat angepasst werden – nach oben wie nach unten. Verlassen Sie sich für Langfristrechnungen nicht auf einen fixen Wert, sondern auf eine konservative Bandbreite.
Gilt das Minimum auch im ZEV oder in einer LEG?
Die Mindestvergütung betrifft die Rücklieferung an den Netzbetreiber. Strom, den Sie im ZEV intern verteilen oder in einer LEG vermarkten, folgt eigenen Regeln – nur der verbleibende Überschuss ans Netz ist durch das Minimum abgesichert.
Warum liegt meine Vergütung trotzdem unter 6 Rappen?
Prüfen Sie zwei Dinge: Handelt es sich um eine Anlage über 30 kW mit Eigenverbrauch (anteilige Garantie)? Und vergleichen Sie die reine Energieposition – Abzüge oder separate Messkosten können den Auszahlungsbetrag optisch drücken. Im Zweifel: Abrechnung dem Installateur oder dem Werk vorlegen.
Kostenlose Erstberatung
Nur noch die Mindestvergütung? Prüfen Sie den Speicher.
Statt Solarstrom für wenige Rappen einzuspeisen: Im kostenlosen Speicher-Check rechnen wir mit Ihren Verbrauchsdaten, ob sich mehr Eigenverbrauch an Ihrem Standort lohnt – konservativ, ohne Schönrechnerei.
Quellen: Stromgesetz / Energieverordnung (Mindestvergütung), Bundesamt für Energie (Referenz-Marktpreis), ElCom (FAQ Stromgesetz), Tarifblätter der regionalen Netzbetreiber.
Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 · Autor: ecoEn Redaktion

