Neben den grossen Netzbetreibern EKZ und ewz gibt es im Kanton Zürich viele kleinere Gemeindewerke – etwa in Wallisellen, Wetzikon oder Uster. Seit dem Stromgesetz vergüten sie eingespeisten Solarstrom 2026 alle nach demselben Prinzip: dem quartalsweise gemittelten Referenzmarktpreis des Bundes, mit der gesetzlichen Minimalvergütung von 6 Rp./kWh als Untergrenze für Anlagen bis 30 kW und dem separat vermarktbaren Herkunftsnachweis (HKN). Die Unterschiede zwischen den Werken sind dadurch klein geworden – den genauen Ansatz nennt Ihr lokales Tarifblatt. (Stand: Juli 2026)
Das Wichtigste in Kürze
- Im Kanton Zürich versorgen viele kleinere Gemeindewerke einzelne Gemeinden (z. B. Wallisellen, Wetzikon, Uster).
- Seit 2026 folgen sie alle dem einheitlichen Referenzmarktpreis-Modell des Bundes.
- Für Anlagen bis 30 kW gilt die gesetzliche Minimalvergütung von 6 Rp./kWh.
- Der Herkunftsnachweis (HKN) lässt sich separat vermarkten.
- Die verbleibenden Unterschiede liegen in allfälligen Ökostrom-Zuschlägen – das lokale Tarifblatt ist massgebend.
Welche Gemeindewerke gibt es im Kanton Zürich?
Der Kanton Zürich hat kein einheitliches Stromnetz: Neben den grossen Netzbetreibern – den EKZ für weite Teile des Kantons und dem ewz für die Stadt Zürich – versorgen zahlreiche kommunale Werke einzelne Gemeinden selbst. Bekannte Beispiele sind die Werke in Wallisellen, Wetzikon oder Uster; dazu kommen viele weitere. Welches Werk für Sie zuständig ist, bestimmt Ihre Adresse – und nur dieses Werk vergütet Ihren eingespeisten Strom.
Die grosse Übersicht über die Zürcher Netzbetreiber und die angrenzenden EW liefert der Beitrag Rückliefertarife im Überblick.
Wie vergüten die Gemeindewerke 2026 den Solarstrom?
Hier ist die gute Nachricht für den Vergleich: Seit dem Stromgesetz ist das Grundmodell überall dasselbe. Auch die kleineren Gemeindewerke vergüten den eingespeisten Solarstrom nach dem Referenzmarktpreis – dem quartalsweise gemittelten Marktpreis, den das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet und publiziert.
| Komponente | Regelung 2026 (alle Netzbetreiber) |
|---|---|
| Basisvergütung | Referenzmarktpreis (quartalsweise, BFE) |
| Minimalvergütung (bis 30 kW) | 6 Rp./kWh (gesetzliche Untergrenze) |
| Herkunftsnachweis (HKN) | separat vermarktbar |
| Möglicher Unterschied je Werk | allfälliger Ökostrom-Zuschlag – Tarifblatt prüfen |
Richtwerte, Stand: Juli 2026. Der Referenzmarktpreis ändert quartalsweise; allfällige Zuschläge werden vom jeweiligen Werk periodisch angepasst – massgebend ist die aktuelle Publikation Ihres Gemeindewerks.
Wie der Referenzmarktpreis funktioniert, erklärt der Beitrag Referenzmarktpreis; die gesamtschweizerisch garantierte 6-Rappen-Untergrenze behandelt Minimale Rückliefervergütung.
Worin unterscheiden sich die Werke dann noch?
Weniger, als früher. Vor dem Stromgesetz hatten viele Werke eigene Fixtarife, die teils deutlich auseinanderlagen. Heute ist die Basis überall der gleiche Referenzmarktpreis – der grösste Unterschied ist ein allfälliger Ökostrom-Zuschlag, den ein Werk zusätzlich zahlen kann, und die Frage, wie es den HKN handhabt. Deshalb lohnt der Blick ins konkrete Tarifblatt Ihres Gemeindewerks: Dort steht, ob es über die 6-Rappen-Untergrenze und den Marktpreis hinaus etwas draufgibt.
Ein Hinweis fürs Erwartungsmanagement: Den Netzbetreiber können Sie nicht wechseln – ein Vergleich dient dazu, zu wissen, was Sie erwartet, nicht dazu, das Werk zu wechseln. Was Sie dagegen selbst in der Hand haben, ist der Eigenverbrauch – und der entscheidet über die Wirtschaftlichkeit mehr als jeder Rückliefertarif.
In den Zürcher Gemeinden mit eigenem Werk bekommen wir oft die Frage, ob das lokale Werk «schlechter» zahle als die grossen. Unsere Antwort seit dem Stromgesetz: Die Basis ist überall gleich – der Referenzmarktpreis mit den 6 Rappen als Boden. Ob Ihr Werk einen kleinen Ökostrom-Zuschlag draufgibt, steht im Tarifblatt, und da schauen wir mit den Kunden gemeinsam rein. Viel wichtiger als diese Feinheiten ist aber, was im eigenen Haus bleibt: Wer den Solarstrom selbst nutzt, statt ihn für den Marktpreis einzuspeisen, macht das Beste aus der Anlage – egal, welches Gemeindewerk zuständig ist.
Häufige Fragen
Zahlen kleine Gemeindewerke weniger für Solarstrom als EKZ oder ewz?
Nicht grundsätzlich. Seit dem Stromgesetz ist die Basis überall der gleiche Referenzmarktpreis mit einer Untergrenze von 6 Rp./kWh für Anlagen bis 30 kW. Der grösste Unterschied ist ein allfälliger Ökostrom-Zuschlag, den ein Werk zusätzlich zahlen kann. Den genauen Ansatz nennt das Tarifblatt Ihres Gemeindewerks.
Wie finde ich heraus, welches Werk für mich zuständig ist?
Das bestimmt Ihre Adresse. In Gemeinden mit eigenem Werk – etwa Wallisellen, Wetzikon oder Uster – ist das lokale Gemeindewerk zuständig, sonst meist die EKZ. Ihre Stromrechnung nennt den Netzbetreiber; dessen Website führt zum aktuellen Tarifblatt.
Kann ich den Netzbetreiber wechseln?
Nein. Den Netzbetreiber bestimmt Ihr Standort, ein Wechsel ist nicht möglich. Ein Tarifvergleich dient dem Erwartungsmanagement, nicht einem Anbieterwechsel. Umso wichtiger ist, die Anlage auf hohen Eigenverbrauch auszulegen – das haben Sie selbst in der Hand.
Wo finde ich den aktuellen Rückliefertarif meines Gemeindewerks?
Auf der Website beziehungsweise im aktuellen Tarifblatt Ihres Werks. Weil der Referenzmarktpreis quartalsweise wechselt und ein allfälliger Zuschlag werksabhängig ist, ist die Publikation des Werks die einzige verbindliche Quelle. Ältere Zahlen aus dem Netz sind mit Vorsicht zu geniessen.
Kostenlose Erstberatung
Anlage geplant in einer Zürcher Gemeinde?
Wir schauen mit Ihnen ins Tarifblatt Ihres Gemeindewerks und legen die Anlage auf hohen Eigenverbrauch aus – der eigentliche Hebel für die Wirtschaftlichkeit.
Quellen: Tarifpublikationen der Zürcher Gemeindewerke, Energiegesetz und Energieförderungsverordnung (EnFV), Bundesamt für Energie (Referenzmarktpreis). Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 · Autor: ecoEn Redaktion

