Das Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen (EKS) vergütet eingespeisten Solarstrom 2026 nach dem Referenzmarktpreis des Bundes – dem quartalsweise gemittelten Marktpreis. Für Anlagen bis 30 kW greift dabei die gesetzliche Minimalvergütung von 6 Rp./kWh als Untergrenze. Den ökologischen Mehrwert (Herkunftsnachweis, HKN) können Sie separat vermarkten – 2026 bis zu 3,00 Rp./kWh. Die Vergütung schwankt damit von Quartal zu Quartal, ist nach unten aber abgesichert. (Stand: Juli 2026)
Das Wichtigste in Kürze
- EKS vergütet Solarstrom 2026 nach dem quartalsweise gemittelten Referenzmarktpreis des Bundes.
- Für Anlagen bis 30 kW gilt die gesetzliche Minimalvergütung von 6 Rp./kWh als Untergrenze.
- Der Herkunftsnachweis (HKN) lässt sich separat vermarkten – 2026 bis zu 3,00 Rp./kWh.
- Die Vergütung schwankt pro Quartal, weil der Referenzmarktpreis pro Quartal neu bestimmt wird.
- Massgebend ist immer die aktuelle Publikation des EKS – prüfen Sie den Quartalswert.
Wie vergütet EKS den eingespeisten Solarstrom?
Wie fast alle Netzbetreiber hat EKS die Vergütung mit dem neuen Stromgesetz auf den Referenzmarktpreis umgestellt. Das ist der schweizweit einheitliche, quartalsweise gemittelte Marktpreis, den das Bundesamt für Energie (BFE) nach jedem Quartal berechnet und publiziert. Für den ins EKS-Verteilnetz eingespeisten Strom (für Anlagen bis 3 MW) gilt dieser Referenzmarktpreis als Basis.
Was das bedeutet: Ihre Vergütung ist nicht mehr das ganze Jahr fix, sondern folgt dem Markt – im Winter (Q1/Q4) tendenziell höher, im Sommer (Q2/Q3) tendenziell tiefer, weil dann viel Solarstrom gleichzeitig ins Netz drückt. Wie der Referenzmarktpreis genau funktioniert, erklärt der Beitrag Referenzmarktpreis. Die grosse Übersicht über alle Zürcher und angrenzenden Netzbetreiber liefert der Beitrag Rückliefertarife im Überblick.
Was ist die Minimalvergütung von 6 Rp.?
Damit kleine Produzenten nicht schutzlos den Tiefstpreisen des Markts ausgeliefert sind, garantiert das Energiegesetz für Solaranlagen mit einer Leistung bis 30 kW eine Minimalvergütung von 6 Rp./kWh. Fällt der Referenzmarktpreis in einem Quartal unter diese Schwelle, wird die Untergrenze ausbezahlt.
| Komponente | EKS 2026 |
|---|---|
| Basisvergütung | Referenzmarktpreis (quartalsweise, BFE) |
| Minimalvergütung (bis 30 kW) | 6 Rp./kWh |
| Herkunftsnachweis (HKN) | separat vermarktbar, bis 3,00 Rp./kWh |
| Leistungsgrenze Rücklieferung | Anlagen bis 3 MW |
Richtwerte, Stand: Juli 2026 (EKS-Publikation zu den Rückliefertarifen 2026). Der Referenzmarktpreis ändert quartalsweise – massgebend ist die aktuelle Publikation des EKS bzw. des BFE.
Diese 6-Rappen-Untergrenze ist keine EKS-Besonderheit, sondern gilt gesamtschweizerisch – die Details behandelt der Beitrag Minimale Rückliefervergütung.
Was hat es mit dem Herkunftsnachweis auf sich?
Zusätzlich zur Energievergütung können Sie den ökologischen Mehrwert Ihres Solarstroms verkaufen – den Herkunftsnachweis (HKN). Bei EKS ist die HKN-Vergütung 2026 separat und beträgt bis zu 3,00 Rp./kWh. Wichtig zu verstehen: Energie und HKN sind zwei getrennte Dinge – Sie verkaufen einmal den Strom und einmal die Bescheinigung, dass er aus Sonnenkraft stammt. Wer den HKN nicht abtritt, behält den ökologischen Mehrwert, verzichtet aber auf die Vergütung. Das Konzept dahinter erklärt der Beitrag Herkunftsnachweis für Strom; die Vermarktungspraxis behandelt Herkunftsnachweis verkaufen.
Unter dem Strich setzt sich Ihre Vergütung 2026 also aus zwei Bausteinen zusammen: dem Referenzmarktpreis (mindestens 6 Rp. bei kleinen Anlagen) plus bis zu 3 Rp. für den HKN.
Im EKS-Gebiet erleben wir bei Neuanlagen regelmässig dieselbe Enttäuschung: Kunden erinnern sich an die früheren, höheren Fixtarife und rechnen damit weiter. Wir stellen das gerade: Seit dem Stromgesetz zählt der Referenzmarktpreis, und der schwankt – im Winter mehr, im Sommer weniger. Das Wichtigste, was wir mitgeben: Nicht der Rückliefertarif macht die Anlage wirtschaftlich, sondern der Eigenverbrauch. Jede Kilowattstunde, die Sie selbst nutzen, ist deutlich mehr wert als jede, die Sie für den Marktpreis einspeisen. Und den HKN-Teil sollte man nicht liegen lassen – das sind ein paar Rappen, die man sonst verschenkt. Wir richten die HKN-Vermarktung bei der Inbetriebnahme gleich mit ein.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt EKS 2026 für Solarstrom?
EKS vergütet nach dem quartalsweise gemittelten Referenzmarktpreis des Bundes. Für Anlagen bis 30 kW gilt eine Untergrenze von 6 Rp./kWh. Dazu kommt der separat vermarktbare Herkunftsnachweis (HKN) mit bis zu 3,00 Rp./kWh. Weil der Referenzmarktpreis pro Quartal neu bestimmt wird, schwankt der genaue Wert – massgebend ist die aktuelle EKS-Publikation.
Warum ist der EKS-Tarif nicht mehr fix?
Weil mit dem Stromgesetz alle Netzbetreiber auf den einheitlichen Referenzmarktpreis umgestellt haben. Er wird quartalsweise vom BFE berechnet und folgt dem Strommarkt. Fixe Jahrestarife wie früher gibt es in diesem Modell nicht mehr – dafür ist die Vergütung für kleine Anlagen mit 6 Rp./kWh nach unten abgesichert.
Was bringt mir der Herkunftsnachweis?
Der HKN ist der handelbare Nachweis, dass Ihr Strom aus Sonnenkraft stammt. Bei EKS lässt er sich 2026 separat für bis zu 3,00 Rp./kWh vermarkten – zusätzlich zur Energievergütung. Wer ihn nicht abtritt, behält den ökologischen Mehrwert, verzichtet aber auf diese Vergütung. Ein seriöser Installateur richtet die HKN-Vermarktung bei der Inbetriebnahme mit ein.
Lohnt sich die Anlage im EKS-Gebiet trotz schwankendem Tarif?
Ja – aber die Wirtschaftlichkeit entscheidet sich beim Eigenverbrauch, nicht beim Rückliefertarif. Jede selbst genutzte Kilowattstunde ist mehr wert als jede eingespeiste. Der Referenzmarktpreis plus HKN ist ein Zusatzertrag für den Überschuss, nicht die Grundlage der Rechnung. Zusammen mit Förderung und Steuerabzug bleibt die Gesamtrechnung solide.
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Anlage geplant im EKS-Gebiet?
Wir rechnen Ihre Anlage auf hohen Eigenverbrauch aus – das ist der Hebel – und richten Pronovo- und HKN-Anmeldung bei der Inbetriebnahme ein.
Quellen: Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen (EKS, Publikation Rückliefertarife 2026), Energiegesetz und Energieförderungsverordnung (EnFV Art. 15), Bundesamt für Energie (Referenzmarktpreis). Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 · Autor: ecoEn Redaktion

