Im Versorgungsgebiet der Werke am Zürichsee richtet sich die Vergütung für eingespeisten Solarstrom 2026 – wie schweizweit – nach dem quartalsweise gemittelten Referenzmarktpreis des Bundes. Für Anlagen bis 30 kW gilt die gesetzliche Minimalvergütung von 6 Rp./kWh als Untergrenze; den Herkunftsnachweis (HKN) können Sie separat vermarkten. Weil der exakte Ansatz und ein allfälliger Ökostrom-Zuschlag vom Netzbetreiber abhängen, gilt: den aktuellen Wert im Tarifblatt der Werke am Zürichsee prüfen. (Stand: Juli 2026)
Das Wichtigste in Kürze
- Die Vergütung folgt 2026 dem schweizweit einheitlichen Referenzmarktpreis (quartalsweise, BFE).
- Für Anlagen bis 30 kW gilt die gesetzliche Minimalvergütung von 6 Rp./kWh als Untergrenze.
- Der Herkunftsnachweis (HKN) lässt sich separat vermarkten.
- Der genaue Ansatz und allfällige Zuschläge stehen im aktuellen Tarifblatt des Netzbetreibers.
- Den Netzbetreiber bestimmt Ihre Adresse – wechseln können Sie ihn nicht.
Wie wird Solarstrom im Gebiet der Werke am Zürichsee vergütet?
Seit dem Stromgesetz gilt für die Rücklieferung ein schweizweit einheitliches Prinzip: Vergütet wird der Referenzmarktpreis – der quartalsweise gemittelte Marktpreis, den das Bundesamt für Energie (BFE) nach jedem Quartal berechnet und publiziert. Auch die Werke am Zürichsee vergüten den eingespeisten Solarstrom auf dieser Basis.
Das heisst für Sie: Die Vergütung ist nicht mehr fürs ganze Jahr fix, sondern folgt dem Markt – im Winter tendenziell höher, im Sommer tendenziell tiefer, wenn viel Solarstrom gleichzeitig anfällt. Wie der Referenzmarktpreis funktioniert, erklärt der Beitrag Referenzmarktpreis; die grosse Übersicht über die Zürcher Netzbetreiber liefert Rückliefertarife im Überblick.
Was ist garantiert – und was sollten Sie prüfen?
Zwei Dinge sind gesetzlich abgesichert, ein drittes ist netzbetreiberabhängig:
| Komponente | Regelung 2026 |
|---|---|
| Basisvergütung | Referenzmarktpreis (quartalsweise, BFE) |
| Minimalvergütung (bis 30 kW) | 6 Rp./kWh (gesetzliche Untergrenze) |
| Herkunftsnachweis (HKN) | separat vermarktbar |
| Allfälliger Ökostrom-Zuschlag | netzbetreiberabhängig – Tarifblatt prüfen |
Richtwerte, Stand: Juli 2026. Der Referenzmarktpreis ändert quartalsweise; der konkrete Ansatz und allfällige Zuschläge werden vom Netzbetreiber periodisch angepasst – massgebend ist die aktuelle Publikation der Werke am Zürichsee.
Die 6-Rappen-Untergrenze für kleine Anlagen ist gesamtschweizerisch garantiert – die Details behandelt der Beitrag Minimale Rückliefervergütung. Ob der Netzbetreiber darüber hinaus einen Zuschlag zahlt (etwa über ein Ökostrom-Produkt), steht im aktuellen Tarifblatt – hier lohnt der direkte Blick auf die Publikation des Werks. Wie das im nahen ewz-Gebiet aussieht, zeigt zum Vergleich der Beitrag Rückliefertarif ewz.
Was heisst das für die Wirtschaftlichkeit?
So oder so gilt am Zürichsee dieselbe Rangfolge wie überall: Der Rückliefertarif ist der Zusatzertrag für den Überschuss – die Wirtschaftlichkeit entscheidet sich beim Eigenverbrauch. Jede selbst genutzte Kilowattstunde ist deutlich mehr wert als jede eingespeiste. Verbrauch in die Sonnenstunden legen, Wärmepumpe oder E-Auto mit der Produktion koppeln, bei passendem Profil einen Speicher rechnen – erst danach zählt der Rückliefertarif. Zusammen mit der Förderung im Kanton Zürich bleibt die Gesamtrechnung solide.
Am Zürichsee bekommen wir oft die Frage: «Wie viel zahlt mein Werk für den Strom?» Unsere ehrliche Antwort seit dem Stromgesetz: Das ist nicht mehr eine Zahl fürs Jahr, sondern ein Marktpreis, der jedes Quartal neu ist – nach unten mit 6 Rappen abgesichert. Wir raten dazu, den genauen Ansatz im aktuellen Tarifblatt des Werks nachzuschauen, statt sich auf alte Zahlen zu verlassen. Und wir lenken den Blick auf das, was wirklich zählt: Nicht der Rückliefertarif macht die Anlage rentabel, sondern wie viel Sonnenstrom im eigenen Haus bleibt. Wer das optimiert, wird von den Schwankungen des Marktpreises kaum berührt.
Häufige Fragen
Wie viel zahlen die Werke am Zürichsee für Solarstrom?
Die Vergütung folgt dem quartalsweise gemittelten Referenzmarktpreis des Bundes, mit einer Untergrenze von 6 Rp./kWh für Anlagen bis 30 kW. Der genaue Ansatz und ein allfälliger Ökostrom-Zuschlag hängen vom Netzbetreiber ab und werden periodisch angepasst – prüfen Sie den aktuellen Wert im Tarifblatt der Werke am Zürichsee.
Warum ist der Tarif nicht mehr fix?
Weil mit dem Stromgesetz alle Netzbetreiber auf den einheitlichen Referenzmarktpreis umgestellt haben, der quartalsweise vom BFE berechnet wird. Fixe Jahrestarife gibt es in diesem Modell nicht mehr – dafür ist die Vergütung für kleine Anlagen mit 6 Rp./kWh nach unten abgesichert.
Kann ich den Netzbetreiber wechseln, wenn mir der Tarif nicht passt?
Nein. Den Netzbetreiber bestimmt Ihre Adresse, ein Wechsel ist nicht möglich. Ein Vergleich der Rückliefertarife lohnt sich fürs Erwartungsmanagement, nicht für einen Anbieterwechsel. Umso wichtiger ist, die eigene Anlage auf hohen Eigenverbrauch auszulegen – das haben Sie selbst in der Hand.
Wo finde ich den aktuellen Rückliefertarif?
Im aktuellen Tarifblatt beziehungsweise auf der Website der Werke am Zürichsee. Weil der Referenzmarktpreis quartalsweise wechselt und Zuschläge netzbetreiberabhängig sind, ist die Publikation des Werks die einzige verbindliche Quelle. Ältere Zahlen aus dem Netz sind mit Vorsicht zu geniessen.
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Quellen: Werke am Zürichsee AG (Tarifpublikationen), Energiegesetz und Energieförderungsverordnung (EnFV), Bundesamt für Energie (Referenzmarktpreis). Stand Juli 2026.
Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 · Autor: ecoEn Redaktion

