Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Solarproduzenten ihren Überschussstrom in einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) direkt an Verbraucher in der Nachbarschaft verkaufen – über das öffentliche Netz, was bis Ende 2025 nicht zulässig war. Für Produzenten winkt eine bessere Vergütung als bei der klassischen Einspeisung, für Mieter der Zugang zu lokalem Solarstrom. In der Stadt Zürich zahlt ewz.solarquartier 14 Rp./kWh. (Stand: Juli 2026)
Das Wichtigste in Kürze
- Neu seit 2026: Das Stromgesetz erlaubt den Verkauf von Solarstrom innerhalb einer Nachbarschaft über das öffentliche Verteilnetz – vorher war lokaler Stromhandel nur innerhalb eines Gebäude-Zusammenschlusses (ZEV) möglich.
- Der Deal: Produzenten erhalten mehr als beim Einspeisen ans Werk, Abnehmer beziehen lokalen Solarstrom – die Differenz wird über ein reduziertes Netznutzungsentgelt möglich.
- Praktisch läuft die Teilnahme meist über Plattformen der Werke – in der Stadt Zürich über ewz.solarquartier (14 Rp./kWh für Produzenten, mehrere tausend Haushalte angebunden), im Aargau bietet die AEW eigene Lokalstrom-Produkte.
- Besonders interessant für: Besitzer grösserer Anlagen mit viel Überschuss – und für Mieterinnen und Mieter ohne eigenes Dach.
- Die Rechtslage ist jung; Bedingungen und Produkte der Werke entwickeln sich laufend.
Was ist eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft?
Eine LEG ist ein Zusammenschluss von Stromproduzenten und -verbrauchern in derselben Nachbarschaft, die untereinander Strom handeln – über das ganz normale öffentliche Verteilnetz. Das klingt unspektakulär, ist aber ein Systembruch: Bis Ende 2025 galt der Grundsatz, dass lokal produzierter Strom entweder hinter dem eigenen Anschluss verbraucht (Eigenverbrauch, ZEV) oder dem Netzbetreiber verkauft werden musste. Der direkte Verkauf ans Nachbarhaus war schlicht nicht vorgesehen.
Das neue Stromgesetz hat diese Schranke per 1. Januar 2026 aufgehoben. Die Idee dahinter: Solarstrom soll dort verbraucht werden, wo er entsteht – das entlastet die übergeordneten Netze, und die Wertschöpfung bleibt im Quartier.
Wie unterscheidet sich die LEG von ZEV und vZEV?
Die drei Kürzel werden oft durcheinandergebracht – dabei ist die Abgrenzung einfach:
| Modell | Reichweite | Netz |
|---|---|---|
| ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) | ein Gebäude/Areal hinter einem gemeinsamen Netzanschluss | private Leitungen, kein öffentliches Netz |
| vZEV (virtueller ZEV) | mehrere Parteien am selben Anschlusspunkt, virtuell abgerechnet | kein öffentliches Netz nötig |
| LEG (lokale Elektrizitätsgemeinschaft) | Nachbarschaft/Quartier – über Grundstücksgrenzen hinweg | öffentliches Verteilnetz, zu reduziertem Netznutzungsentgelt |
Vereinfachte Übersicht, Stand: Juli 2026. Die Detailbedingungen (Perimeter, Teilnehmerkreis, Messanforderungen) regeln Gesetz, Verordnung und der örtliche Netzbetreiber.
Kurz: Der ZEV endet an der Grundstücksgrenze, die LEG überschreitet sie. Für ein Mehrfamilienhaus mit eigener Anlage bleibt der ZEV meist die erste Wahl; die LEG kommt ins Spiel, wenn Strom das Grundstück verlassen soll – oder wenn Sie als Mieter Solarstrom aus dem Quartier beziehen möchten.
Wie funktioniert die Teilnahme in der Praxis?
Theoretisch können sich Nachbarn selbst zu einer LEG organisieren – praktisch laufen die ersten Angebote über Plattformen der Werke, die Messung, Abrechnung und Vertragswerk übernehmen:
- Stadt Zürich – ewz.solarquartier: Produzenten verkaufen ihren Überschuss für 14 Rp./kWh ins Quartier; seit Januar 2026 sind mehrere tausend Stadtzürcher Haushalte angebunden. Der Zuschlag der städtischen Solarförderung (2 Rp./kWh) fliesst auch bei LEG-Vermarktung. Details: Rückliefertarif ewz.
- Aargau – AEW: Die AEW führt eigene Lokalstrom-Produkte im Umfeld von ZEV, vZEV und LEG («virtueller Lokalstrom») – die Ausgestaltung entwickelt sich laufend; massgebend sind die aktuellen Produktblätter.
- Übrige Werke: Viele Netzbetreiber der Region arbeiten an Angeboten oder verweisen auf die gesetzliche Grundvariante. Fragen Sie Ihr EW direkt – die Antwort ändert sich derzeit von Quartal zu Quartal.
Technische Grundvoraussetzung ist in jedem Fall ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) bei allen Beteiligten – in den meisten Netzgebieten der Region ist der Rollout weit fortgeschritten.
Was bringt eine LEG finanziell?
Für Produzenten ist die Rechnung einfach: mehr pro Kilowattstunde als bei der Standardeinspeisung. In der Stadt Zürich sind es 14 statt durchschnittlich 12,91 Rp. – gut ein Rappen Differenz, der sich bei grossen Überschüssen summiert. In Netzgebieten mit Marktpreis-Modellen kann der Abstand deutlich grösser ausfallen.
Für Abnehmer hängt der Vorteil vom Angebot ab: Lokaler Solarstrom zu einem attraktiven Preis, möglich gemacht durch das reduzierte Netznutzungsentgelt – schliesslich beansprucht der Strom nur die unterste Netzebene. Dazu kommt ein Wert, der sich nicht in Rappen fassen lässt: Der Strom kommt nachweislich vom Dach nebenan.
Ehrlich bleiben muss man bei der Grössenordnung: Für die typische 10-kWp-Anlage auf dem Einfamilienhaus reden wir über einen stetigen, aber überschaubaren Mehrerlös. Die LEG macht aus einer guten Anlage keine Goldgrube – sie macht aus überschüssigem Strom einen besseren Preis. Die Rangfolge bleibt: zuerst Eigenverbrauch optimieren, dann den Rest möglichst gut vermarkten.
Für wen lohnt sich der Blick auf die LEG besonders?
- Besitzer grosser Dächer (Mehrfamilienhäuser, Gewerbe, Scheunen), deren Anlage weit mehr produziert als der Eigenbedarf – hier zählt jeder Rappen Vermarktungsdifferenz.
- Bauherren, die «das ganze Dach» erwägen: Eine attraktive LEG-Vermarktung kann die Volleinspeisung über das Pflichtmass hinaus rechtfertigen – relevant für die Dimensionierungsfrage.
- Mieterinnen und Mieter ohne Dach, die lokalen Solarstrom beziehen wollen – als Abnehmer in der LEG geht das erstmals ohne eigene Anlage.
- Stockwerkeigentümergemeinschaften und Nachbarschaften mit ungleich verteilten Dächern: Einer produziert, mehrere beziehen.
Seit Januar taucht die LEG in fast jedem Beratungsgespräch auf – meist mit übersteigerten Erwartungen in die eine oder andere Richtung. Unsere Einordnung: Für das durchschnittliche Einfamilienhaus ändert die LEG wenig an der Investitionsentscheidung; die trägt der Eigenverbrauch. Richtig interessant wird es bei grossen Dachflächen, die bisher halb leer blieben, «weil sich Volleinspeisung nicht lohnt» – diese Rechnung verschiebt sich gerade spürbar. Wir prüfen bei solchen Projekten inzwischen standardmässig, was der örtliche Netzbetreiber an LEG-Produkten anbietet, bevor wir die Anlagengrösse fixieren.
Leben Sie im Stockwerkeigentum? Beschluss, Quoren und Kostenverteilung erklärt unsere Seite Solaranlage im Stockwerkeigentum.
Häufige Fragen
Kann ich einfach ein Kabel zum Nachbarn ziehen?
Nein – genau das ist der Punkt der LEG: Der Handel läuft über das bestehende öffentliche Verteilnetz, zu einem reduzierten Netznutzungsentgelt. Private Direktleitungen über Grundstücksgrenzen sind weiterhin nicht das vorgesehene Modell.
Wer darf an einer LEG teilnehmen?
Produzenten und Verbraucher, die im selben Netzgebiet und auf derselben Netzebene angeschlossen sind – und zwar maximal innerhalb derselben Gemeinde (massgebend ist der Hausanschlusspunkt). Alle Teilnehmer brauchen ein intelligentes Messsystem, und die Erzeugungsleistung der Gemeinschaft muss mindestens 5 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Verbraucher betragen (Art. 17d StromVG, Art. 19e StromVV).
Brauche ich dafür einen Smart Meter?
Ja, ein intelligentes Messsystem bei allen Beteiligten ist die technische Grundvoraussetzung für die viertelstundenscharfe Zuordnung des gehandelten Stroms.
Was passiert mit dem Strom, den die LEG nicht abnimmt?
Er geht wie bisher als normale Rücklieferung an den Netzbetreiber – zum regulären Rückliefertarif. Die LEG ergänzt die Einspeisung, sie ersetzt sie nicht.
Ich bin Mieterin ohne Dach – wie komme ich an Quartierstrom?
In der Stadt Zürich über ewz.solarquartier; anderswo fragen Sie Ihr EW nach LEG- oder Lokalstrom-Angeboten. Der Wechsel ist administrativ einfach – Sie bleiben Kundin Ihres Werks, beziehen aber bilanziell Strom aus der Nachbarschaft.
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Wir prüfen für Ihr Projekt, was Ihr Netzbetreiber an LEG- und Vermarktungsmodellen anbietet – und dimensionieren die Anlage danach.
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Swissolar-Mitglied und Solarprofi · ESTI-Installationsbewilligung (Art. 14 NIV) · seit 2017 in Zürich · über 150 realisierte Anlagen · persönliche Antwort vom Fachbetrieb, kein Callcenter
Quellen: Stromgesetz (Inkrafttreten 1. Januar 2026), Stadt Zürich / ewz (Medienmitteilungen Juni und Dezember 2025, ewz.solarquartier), AEW Energie AG, Bundesamt für Energie.
Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 · Autor: ecoEn Redaktion

