Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) tritt gegenüber dem Netzbetreiber als ein einziger Kunde auf: Was die Solaranlage produziert, verbrauchen zuerst die Teilnehmer intern – nur der Rest fliesst als Überschuss ins Netz und wird zum normalen Rückliefertarif des Werks vergütet. Das Geld erhält, wem die Anlage gehört – in der Regel die Eigentümerschaft, die auch die interne Abrechnung mit den Bewohnern führt. (Stand: Juli 2026)
Das Wichtigste in Kürze
- Gegenüber dem Netz existiert der ZEV als ein Anschluss mit einem Zähler: Intern verteilter Solarstrom berührt das öffentliche Netz nicht und löst keine Netzentgelte aus.
- Nur der Überschuss – Produktion minus interner Verbrauch – wird eingespeist und nach dem Tarifmodell des örtlichen Werks vergütet (Übersicht); auch die gesetzliche Mindestvergütung gilt hier.
- Die Vergütung fliesst an den ZEV bzw. die Anlageneigentümerschaft – nicht an die einzelnen Mieter.
- Intern gilt: Die Bewohner zahlen für Solarstrom einen fairen, regulierten Preis – er darf nicht über dem liegen, was sie sonst für das externe Standardprodukt zahlen würden.
- Je höher der interne Verbrauch, desto besser die Rechnung: Der intern verkaufte Solarstrom ist mehr wert als der eingespeiste Überschuss.
Das Grundprinzip: Ein Zähler gegen aussen
Der ZEV bündelt Produzent und Verbraucher hinter einem gemeinsamen Netzanschluss – das Mehrfamilienhaus mit Dachanlage ist der Klassiker. Für den Netzbetreiber verschwinden damit die einzelnen Wohnungszähler aus der Welt: Er sieht nur noch einen Messpunkt, über den der ZEV bezieht und einspeist. Was intern vom Dach in die Wohnungen fliesst, ist aus Sicht des Netzes schlicht nicht vorhanden – und genau das ist der wirtschaftliche Kern des Modells: Für intern verteilten Solarstrom fallen keine Netznutzungsentgelte und Abgaben an.
Die Messung innerhalb des Hauses – wer wie viel Solar- und wie viel Netzstrom verbraucht hat – übernimmt der ZEV selbst, mit privaten Zählern (Submetering) oder einem Abrechnungsdienstleister. Die Modellwahl und Abgrenzung zu vZEV und LEG behandelt der grosse Vergleich.
Was passiert mit dem Überschuss?
An sonnigen Werktagen produziert die Anlage mehr, als das Haus verbraucht – dieser Überschuss fliesst über den gemeinsamen Zähler ins Netz. Ab hier gilt nichts ZEV-Spezifisches mehr: Der Netzbetreiber vergütet die Einspeisung nach seinem normalen Tarifmodell, gleich wie bei jedem Einfamilienhaus – in der Region also je nach Adresse stabiler ewz-Tarif, Winterthurer Saisonpreise oder Referenz-Marktpreis mit gesetzlicher Mindestvergütung als Boden. Auch der Herkunftsnachweis des eingespeisten Anteils lässt sich wie üblich anmelden und vergüten.
Eine Grössenordnung zur Einordnung: Ein gut belegtes Mehrfamilienhaus verbraucht dank vieler Parteien einen deutlich höheren Anteil der Produktion intern als ein Einfamilienhaus – der Überschussanteil ist entsprechend kleiner, aber bei grossen Dächern absolut trotzdem beachtlich.
Wer bekommt das Geld?
Die Einspeisevergütung zahlt das Werk an den Inhaber des Anschlusses – praktisch also an den ZEV bzw. die Eigentümerschaft der Anlage. Das ist folgerichtig: Wer die Anlage finanziert hat, erhält deren Erträge. Die Bewohner profitieren auf der anderen Seite – über den internen Solarstrompreis, der günstiger ist als das externe Produkt.
Bei Stockwerkeigentum läuft es analog: Gehört die Anlage der Gemeinschaft, fliesst die Vergütung in die gemeinsame Rechnung und wird nach Wertquoten oder Reglement verteilt. Sauber geregelt gehört das in die ZEV-Vereinbarung, bevor die Anlage läuft – nachträgliche Verteildiskussionen sind der häufigste ZEV-Konflikt, den wir sehen.
Der interne Strompreis: Was dürfen ZEV verlangen?
Der ZEV verkauft den Solarstrom intern an die Bewohner – und hier setzt das Recht Leitplanken zum Schutz der Mieterschaft: Der interne Preis muss sich an den tatsächlichen Kosten orientieren und darf nicht über dem liegen, was die Bewohner sonst für das externe Standardstromprodukt zahlen würden. Solarstrom vom eigenen Dach darf für Mieter also nie teurer sein als Netzstrom – in gut kalkulierten ZEV liegt er spürbar darunter, und die Eigentümerschaft verdient trotzdem, weil ihre Gestehungskosten tiefer sind.
Für die Abrechnung haben sich drei Wege etabliert: die Eigentümerschaft rechnet selbst ab (kleine Häuser), die Verwaltung übernimmt es mit den Nebenkosten, oder ein spezialisierter Dienstleister erledigt Messung und Rechnungstellung gegen Gebühr. Ab etwa einem halben Dutzend Parteien ist der Dienstleister meist sein Geld wert.
Die Optimierungslogik: intern schlägt extern
Für die Wirtschaftlichkeit des ZEV gilt dieselbe Rangfolge wie im Einfamilienhaus, nur mit grösserem Hebel: Jede intern verbrauchte Kilowattstunde ist mehr wert als jede eingespeiste – intern ersetzt sie den vollen Bezugspreis, extern bringt sie nur den Rückliefertarif. Die Stellschrauben: gemeinsame Verbraucher (Wärmepumpe, Boiler, Allgemeinstrom, Waschküche) auf die Sonnenstunden legen, E-Auto-Ladeplätze einbinden, bei passendem Profil einen Speicher prüfen. Und wo der Überschuss strukturell gross bleibt, lohnt seit 2026 der Blick auf die LEG-Vermarktung in die Nachbarschaft – sie ergänzt den ZEV, statt ihn zu ersetzen.
Der Satz, den wir bei ZEV-Beratungen am häufigsten korrigieren, kommt von Mietern: «Die Eigentümerin kassiert doch doppelt.» Tatsächlich ist die Arbeitsteilung fair, wenn sie sauber aufgesetzt ist: Die Eigentümerschaft trägt Investition und Risiko und erhält dafür interne Stromerlöse plus Überschussvergütung; die Mieter zahlen für Solarstrom weniger als für Netzstrom, ohne einen Franken investiert zu haben. Kippen kann das Modell nur bei intransparenter Abrechnung – deshalb gehört in jede ZEV-Vereinbarung eine klare Preisformel und in jede Jahresabrechnung der Ausweis von Solaranteil, Netzbezug und Überschuss. Wo das steht, gibt es erfahrungsgemäss keinen Streit.
Häufige Fragen
Erhält jeder Mieter einen Anteil der Einspeisevergütung?
Nein – die Vergütung fliesst an die Anlageneigentümerschaft. Die Bewohner profitieren über den günstigeren internen Solarstrompreis; so ist die Rollenverteilung im ZEV-Modell angelegt.
Gilt die Mindestvergütung auch für den ZEV-Überschuss?
Ja – gegenüber dem Netz ist der ZEV ein normaler Produzent. Für den eingespeisten Überschuss gelten Tarifmodell und Untergrenze des örtlichen Werks wie bei jeder anderen Anlage.
Kann der ZEV den Überschuss auch in einer LEG verkaufen statt einzuspeisen?
Ja, seit 2026 – ZEV intern plus LEG für den Überschuss ist ausdrücklich kombinierbar und bei grossen Dächern oft die beste Konstellation. Details: ZEV, vZEV und LEG im Vergleich.
Wie wird der Überschuss steuerlich behandelt?
Die Einspeiseerlöse sind Einnahmen der Eigentümerschaft und entsprechend zu deklarieren – bei vermieteten Liegenschaften als Teil der Liegenschaftsrechnung. Grundlagen: Steuerabzug und Solaranlage.
Was passiert, wenn ein Mieter nicht am ZEV teilnehmen will?
Für Bestandsmieter gelten Schutzregeln – der Beitritt läuft in der Praxis über die Mietvertrags- bzw. Nebenkostenregelung, und der interne Preis darf das externe Standardprodukt nicht übersteigen. Bei Neuvermietung wird die ZEV-Teilnahme üblicherweise Vertragsbestandteil.
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Quellen: Energiegesetz/Energieverordnung (Eigenverbrauchsregeln), ElCom (FAQ, Mieterschutz beim internen Strompreis), Tarifblätter der regionalen Netzbetreiber.
Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 · Autor: ecoEn Redaktion

