Das Stromgesetz – vom Stimmvolk im Juni 2024 angenommen, seit 2025/2026 stufenweise in Kraft – ordnet die Spielregeln für private Solarproduzenten neu: Die Rückliefervergütung folgt einem schweizweit einheitlichen Referenz-Marktpreis mit gesetzlicher Mindestvergütung als Boden, Solarstrom darf neu über das öffentliche Netz an Nachbarn verkauft werden (LEG), und der virtuelle ZEV hat einen Rechtsanspruch. Für Hausbesitzer bringt es mehr Möglichkeiten – und ein paar neue Pflichten im Hintergrund. (Stand: Juli 2026)
Das Wichtigste in Kürze
- Das Stromgesetz ist der «Mantelerlass»: ein Paket, das mehrere Energie- und Stromversorgungs-Gesetze gleichzeitig ändert.
- Bei der Einspeisevergütung gilt ein einheitlicher Rahmen: quartalsweiser Referenz-Marktpreis, abgesichert durch eine Mindestvergütung für kleine Anlagen.
- Neu darf Solarstrom die Grundstücksgrenze überqueren: Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) macht Nachbarschafts-Strom möglich.
- Der virtuelle ZEV wurde zum Rechtsanspruch – Netzbetreiber müssen ihn zulassen.
- Für das bestehende Einfamilienhaus bringt das Gesetz keine Solarpflicht; die Pflicht betrifft grosse Neubauten.
Was ist das Stromgesetz überhaupt?
Formal heisst es «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» – im Alltag hat sich «Stromgesetz» durchgesetzt, in Fachkreisen «Mantelerlass». Der zweite Name erklärt die Konstruktion: Es ist kein einzelnes neues Gesetz, sondern ein Mantel, der mehrere bestehende Gesetze gleichzeitig ändert – vor allem das Energiegesetz und das Stromversorgungsgesetz.
Das Stimmvolk hat die Vorlage im Juni 2024 deutlich angenommen; in Kraft getreten ist sie stufenweise ab 2025, die für Solarproduzenten wichtigsten Teile – das neue Vergütungssystem und die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften – gelten seit dem 1. Januar 2026.
Das erklärte Ziel: mehr einheimischer erneuerbarer Strom, besonders im Winter, und klarere Regeln für alle, die selbst produzieren. Für Sie als Hausbesitzer lässt sich das Paket auf drei Ebenen sortieren – was sich beim Geld ändert, welche neuen Möglichkeiten entstehen und welche Pflichten dazukommen. Der Reihe nach.
Was ändert sich bei der Vergütung für Solarstrom?
Die grösste praktische Änderung für Anlagenbesitzer: Die Vergütung des eingespeisten Stroms folgt seit 2026 einem schweizweit einheitlichen Rahmen. Vorher legte jedes Werk seinen Rückliefertarif weitgehend frei fest – die Spannweite war gross, die Logik oft undurchsichtig.
Neu besteht das System aus zwei Bausteinen:
Der Referenz-Marktpreis als Standard. Die Standardvergütung orientiert sich am vierteljährlich gemittelten Marktpreis, den das Bundesamt für Energie berechnet und publiziert. Ihr Solarstrom ist damit so viel wert wie Strom am Markt – transparent, aber schwankend. Wie dieser Preis zustande kommt, erklärt der Beitrag zum Referenz-Marktpreis.
Die Mindestvergütung als Boden. Damit Produzenten in extremen Tiefpreisphasen nicht leer ausgehen, garantiert das Gesetz eine minimale Rückliefervergütung – für PV-Anlagen bis 30 kWp liegt sie bei 6,0 Rp./kWh. Die Details und Sonderfälle behandelt der Beitrag zur minimalen Rückliefervergütung.
Wichtig zur Einordnung: Das ist der gesetzliche Rahmen, nicht zwingend Ihr Tarif. Die Werke dürfen weiterhin eigene Produkte anbieten, die darüber liegen – und viele tun es, wie der Tarifvergleich der Region zeigt. Unverändert geblieben ist die Grundlage darunter: Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Ihren Überschussstrom abzunehmen und zu vergüten.
Welche neuen Möglichkeiten bringt das Gesetz?
Drei Neuerungen erweitern den Spielraum privater Produzenten spürbar:
Die lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG). Der eigentliche Systembruch: Seit dem 1. Januar 2026 darf Solarstrom über das öffentliche Netz an Nachbarn verkauft werden – zu einem reduzierten Netznutzungsentgelt, weil der Strom nur die unterste Netzebene beansprucht. Bisher endete die eigene Stromwelt an der Grundstücksgrenze; jetzt kann das volle Dach zum Quartier-Kraftwerk werden. Voraussetzungen, Grenzen und erste Angebote: LEG erklärt.
Der virtuelle ZEV als Rechtsanspruch. Mehrere Parteien können Solarstrom teilen, ohne einen einzigen Zähler umzubauen – der Netzbetreiber rechnet virtuell über seine Smart Meter ab und muss dieses Modell zulassen. Was früher vom Goodwill des Werks abhing, ist heute einforderbar: vZEV im Detail. Welches Modell wann passt, sortiert der grosse Vergleich.
Dynamische Tarife und vermarktbare Flexibilität. Das Gesetz schafft den Rahmen für Stromtarife, die sich am tatsächlichen Marktpreis orientieren – stundengenau statt pauschal. Für Haushalte mit Speicher, Wärmepumpe oder E-Auto wird der Zeitpunkt des Verbrauchs damit zur bewirtschaftbaren Grösse; die Spielregeln stehen im Beitrag zu dynamischen Stromtarifen. Und wer steuerbare Geräte hat, kann deren Flexibilität dem Netz zur Verfügung stellen – neu mit klaren Regeln, wem die Flexibilität gehört: Flexibilität vermarkten.
| Änderung | Was sie bringt | Für wen relevant |
|---|---|---|
| Referenz-Marktpreis + Mindestvergütung | einheitliche, transparente Vergütungsbasis | alle Einspeiser |
| LEG | Solarstrom-Verkauf an die Nachbarschaft | grosse Dächer, Quartiere |
| vZEV-Rechtsanspruch | Strom teilen ohne Zählerumbau | MFH, Stockwerkeigentum |
| Dynamische Tarife | Verbrauch nach Marktpreis steuern | Haushalte mit Speicher/WP/E-Auto |
| Smart-Meter-Ausbau | Datengrundlage für alles Obige | alle Haushalte (läuft automatisch) |
Vereinfachte Übersicht, Stand: Juli 2026. Massgebend sind Gesetz, Verordnungen und die Umsetzung des örtlichen Netzbetreibers.
Bringt das Stromgesetz neue Pflichten für Hausbesitzer?
Weniger, als die Debatte vermuten liess – für das bestehende Einfamilienhaus ändert sich pflichtseitig praktisch nichts.
Keine Solarpflicht fürs Eigenheim. Die im Gesetz verankerte Pflicht betrifft grosse Neubauten: Auf Gebäuden ab einer bestimmten Grösse muss eine Solaranlage erstellt werden – die Schwelle liegt weit über dem Einfamilienhaus. Wer betroffen ist und was kantonal zusätzlich gilt (der Kanton Zürich kennt eigene Regeln für Neubauten), steht im Beitrag zur Solarpflicht.
Der Smart Meter kommt – von selbst. Der Ausbau intelligenter Messsysteme läuft flächendeckend; für Sie heisst das irgendwann ein Zählertausch durch den Netzbetreiber, mehr nicht. Er ist zugleich die technische Voraussetzung für vZEV, LEG und dynamische Tarife. Was der neue Zähler kann und was er kostet: Smart Meter Schweiz.
Im Hintergrund: Winterstrom. Das Gesetz setzt Ausbauziele und erleichtert grosse Wasser-, Wind- und alpine Solarprojekte. Das betrifft Ihr Dach nicht direkt – aber es erklärt die Stossrichtung: Strom soll vermehrt dann produziert werden, wenn er knapp ist. Dieselbe Logik belohnt übrigens auch am Eigenheim Anlagen mit gutem Winterertrag, etwa über saisonale Tarifmodelle.
Unter dem Strich ist das Stromgesetz für Hausbesitzer ein Möglichkeiten-Gesetz, kein Pflichten-Gesetz: Es macht die eigene Anlage vielseitiger einsetzbar, ohne dem Bestand neue Auflagen zu machen.
Seit das Gesetz in Kraft ist, hat sich in unseren Beratungen vor allem eine Frage verändert: Früher fragten Kundinnen und Kunden «Was zahlt mir das Werk?» – heute fragen sie zunehmend «Was kann ich mit meinem Strom alles machen?». Das ist genau die Verschiebung, die das Gesetz wollte. Konkret raten wir 2026 zu drei Prüfungen: den eigenen Rückliefertarif einordnen (Marktpreis- oder Festpreismodell?), bei Mehrfamilienhäusern die vZEV-Anfrage stellen und bei grossen Dächern die LEG-Vermarktung durchrechnen. Nicht jede Option lohnt sich überall – aber wer sie gar nicht prüft, plant mit den Regeln von vorgestern.
Häufige Fragen
Muss ich als Hausbesitzer wegen des Stromgesetzes etwas unternehmen?
Nein, es gibt keinen Handlungszwang – bestehende Anlagen laufen weiter, der Zählertausch kommt vom Netzbetreiber. Sinnvoll ist trotzdem ein Blick auf die neuen Optionen: Tarifmodell prüfen, bei Mehrparteienhäusern vZEV anfragen, bei viel Überschuss die LEG-Vermarktung rechnen.
Sinkt meine Einspeisevergütung durch das neue Gesetz?
Das hängt vom Werk ab. Der Referenz-Marktpreis kann tiefer liegen als frühere Festtarife, die Mindestvergütung zieht aber einen Boden ein – und viele Werke zahlen freiwillig mehr. Entscheidend ist das konkrete Modell Ihres Netzbetreibers, nicht das Gesetz allein.
Gilt die Solarpflicht auch für mein bestehendes Haus?
Nein. Die bundesrechtliche Pflicht betrifft grosse Neubauten ab einer Flächenschwelle, die weit über dem Einfamilienhaus liegt. Kantonale Regeln können für Neubauten zusätzliche Anforderungen stellen – für den Bestand besteht keine Nachrüstpflicht.
Was ist der Unterschied zwischen Stromgesetz und Mantelerlass?
Keiner – es sind zwei Namen für dieselbe Vorlage. «Mantelerlass» beschreibt die Rechtstechnik (ein Paket, das mehrere Gesetze ändert), «Stromgesetz» war der Abstimmungstitel. Gemeint ist das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien.
Brauche ich für die neuen Möglichkeiten einen Smart Meter?
Für vZEV, LEG und dynamische Tarife ja – sie beruhen auf den Viertelstundenwerten der intelligenten Messsysteme. Der Rollout läuft flächendeckend und kommt ohne Ihr Zutun; wo ein Projekt ansteht, lässt sich der Tausch beim Netzbetreiber vorziehen.
Kostenlose Erstberatung
Was heisst das Stromgesetz für Ihr Dach?
Tarifmodell, vZEV, LEG-Potenzial: Wir prüfen bei jeder Offerte, welche der neuen Möglichkeiten sich an Ihrer Adresse tatsächlich rechnen – mit den Konditionen Ihres Netzbetreibers.
Zuerst selbst rechnen? Solarrechner mit amtlichen Dachdaten →
Lieber telefonieren? +41 78 830 83 35
Photovoltaik Schweiz – Installation vom Fachbetrieb →
Swissolar-zertifizierter Fachbetrieb · ESTI-Installationsbewilligung (Art. 14 NIV) · seit 2017 in Zürich · über 150 realisierte Anlagen · persönliche Antwort vom Fachbetrieb, kein Callcenter
Quellen: Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass) samt Verordnungen (Stand 2026), Bundesamt für Energie BFE (Referenz-Marktpreis), ElCom-FAQ zur Energiestrategie ab Mantelerlass (Stand 2026).
Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 · Autor: ecoEn Redaktion

