Kurzantwort

Wer Solarstrom verkaufen will, hat vier klassische Möglichkeiten – und seit 2026 eine fünfte, den Verkauf der Flexibilität: die Rücklieferung an das eigene Elektrizitätswerk (Standardweg), den separaten Verkauf der Herkunftsnachweise, den Verkauf im eigenen Haus oder Quartier über ZEV, vZEV und LEG – und für grössere Anlagen die Direktvermarktung. Wirtschaftlich gilt fast überall dieselbe Rangfolge: Selbst verbrauchen schlägt verkaufen, und im Haus verkaufen schlägt ans Netz verkaufen. (Stand: August 2026)

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Standardweg ist die Rücklieferung ans örtliche EW – bequem, aber vergütet wird deutlich weniger, als der Bezug kostet.
  • Herkunftsnachweise lassen sich getrennt vom Strom verkaufen; das ist ein Zusatzertrag, kein zweiter Strompreis.
  • Der lukrativste Verkauf findet im eigenen Gebäude statt: Über ZEV, vZEV oder LEG geht der Strom an Mieter oder Nachbarn – zu einem Preis zwischen Rücklieferung und Bezugstarif.
  • Direktvermarktung am Markt lohnt sich erst bei grösseren Anlagen und bringt Preisrisiko mit.
  • Vor jedem Verkaufsgedanken steht die simple Rechnung: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ist mehr wert als jede verkaufte.

Warum Verkaufen die zweitbeste Option ist

Die Zahl, um die sich alles dreht, ist die Differenz zwischen zwei Preisen. Für bezogenen Strom zahlen Haushalte in der Deutschschweiz derzeit in der Grössenordnung von 25 bis 30 Rappen pro Kilowattstunde. Für zurückgelieferten Strom erhalten sie je nach Netzbetreiber deutlich weniger – vielerorts liegt die Vergütung nahe der gesetzlichen Mindestvergütung von rund 6 Rappen.

Daraus folgt die Rangfolge, mit der jede Verkaufsüberlegung beginnen sollte: Eine Kilowattstunde, die Sie selbst verbrauchen, spart den vollen Bezugstarif. Dieselbe Kilowattstunde, verkauft, bringt einen Bruchteil davon. Deshalb sind Eigenverbrauch erhöhen und Verkaufen keine Alternativen, sondern eine Reihenfolge – die Abwägung im Detail steht im Beitrag Eigenverbrauch oder Einspeisen?.

Was danach übrig bleibt, ist der Überschuss – und für den gibt es vier Wege.

Weg 1: Rücklieferung ans Elektrizitätswerk

Der Standardfall und für die meisten Einfamilienhäuser der einzige realistische. Ihr Netzbetreiber ist zur Abnahme verpflichtet, und der Zähler erledigt den Rest.

Interessant sind zwei Punkte. Erstens die Höhe: Die Tarife unterscheiden sich zwischen den Werken erheblich, weshalb sich der Blick ins eigene Tarifblatt lohnt – die Übersicht für die Region steht unter Rückliefertarife. Zweitens die Struktur: Viele Werke rechnen inzwischen mit einem am Referenzmarktpreis orientierten, quartalsweise angepassten Modell statt mit einem festen Rappenbetrag. Ihr Ertrag schwankt damit übers Jahr.

Verhandelbar ist der Tarif in der Regel nicht – bei grösseren Anlagen gibt es allerdings Spielraum, wie der Beitrag Rückliefertarif verhandeln zeigt.

Weg 2: Herkunftsnachweise separat verkaufen

Jede Kilowattstunde Solarstrom erzeugt neben dem Strom selbst einen Herkunftsnachweis (HKN) – das digitale Zertifikat, das die Herkunft belegt. Beides lässt sich getrennt vermarkten: Der Strom geht ans Netz, der Nachweis an einen Käufer, der ihn für sein Ökostromprodukt braucht.

Für Anlagenbetreiber ist das ein Zusatzertrag in der Grössenordnung einiger Rappen – viele Werke vergüten die Nachweise gleich mit, oft als Aufschlag auf den Rückliefertarif. Wichtig ist die Einordnung: Der HKN verdoppelt nicht den Erlös, er ergänzt ihn. Wie Registrierung und Verkauf ablaufen, steht im Beitrag Herkunftsnachweise verkaufen; die Grundlagen im Beitrag Herkunftsnachweis Strom.

Weg 3: Solarstrom an Nachbarn verkaufen – im Haus oder Quartier über ZEV, vZEV oder LEG

Der wirtschaftlich stärkste Weg, und der einzige, bei dem Sie den Preis mitbestimmen. Statt den Überschuss ans Netz zu geben, verkaufen Sie ihn an Menschen, die im selben Gebäude oder in der Nachbarschaft Strom brauchen: Mieter, Stockwerkeigentümer, Nachbarn.

Der Preis liegt dabei zwischen Rücklieferung und Bezugstarif – beide Seiten gewinnen, weil der Abnehmer weniger zahlt als beim Werk und Sie mehr erhalten als bei der Rücklieferung. Rechtlich stehen dafür drei Gefässe zur Verfügung: der ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch), der vZEV in seiner virtuellen Form und die LEG (lokale Elektrizitätsgemeinschaft), die seit dem neuen Stromgesetz auch über Grundstücksgrenzen hinweg funktioniert. Welches Modell wann passt, vergleicht der Beitrag ZEV, vZEV oder LEG?; für Mehrfamilienhäuser ist der Beitrag ZEV im Mehrfamilienhaus der Einstieg.

Der Preis dieser Variante heisst Organisation: Es braucht Messkonzept, Abrechnung und klare Verhältnisse mit den Abnehmern. Für ein Einfamilienhaus ohne Mietpartei lohnt sich der Aufwand selten – für ein Mehrfamilienhaus fast immer.

Weg 4: Direktvermarktung

Für grössere Anlagen gibt es den direkten Weg an den Markt: Der Strom wird nicht dem lokalen Werk zum Tarif überlassen, sondern über einen Vermarkter gehandelt. Das kann mehr einbringen als die Rücklieferung – setzt aber Volumen, ein Messkonzept mit Lastgangmessung und die Bereitschaft voraus, Preisschwankungen zu tragen.

Für Anlagen ab einer gewissen Grösse existiert ausserdem das Auktionsmodell des Bundes; die Einordnung dazu steht im Beitrag PV-Auktionen für Grossanlagen. Für das klassische Einfamilienhaus ist dieser Weg keine Option – und das ist keine Lücke, sondern eine Frage der Grössenordnung.

WegTypischer ErlösAufwandPasst für
Rücklieferung ans EWtief, je nach Werk sehr unterschiedlichkeineralle Anlagen
HerkunftsnachweiseZusatzertrag von wenigen Rappengeringalle Anlagen
ZEV / vZEV / LEGzwischen Rücklieferung und Bezugstarifmittel bis hochMFH, Areale, Nachbarschaften
Direktvermarktungmarktabhängig, mit Preisrisikohochgrössere Anlagen
Flexibilität (Partnertarif, Flexbonus, Aggregator)Bonus oder erhöhter Tarif für Fernsteuerung von Speicher/Wallboxgering bis mittel, Vertrag nötigAnlagen mit steuerbarem Speicher oder Wallbox

Qualitative Übersicht, Stand: September 2026. Massgebend sind das Tarifblatt Ihres Netzbetreibers und die konkrete Vertragslage.

Weg 5: Flexibilität verkaufen – Partnertarife, Aggregatoren und Flexbonus (neu seit 2026)

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es eine fünfte Form, mit der Solaranlage Geld zu verdienen – nicht mit der Kilowattstunde selbst, sondern mit der Steuerbarkeit. Das revidierte Stromversorgungsgesetz legt fest, dass die Flexibilität einer Anlage – also die Möglichkeit, Einspeisung, Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox zeitlich zu verschieben – dem Betreiber gehört (Art. 17c StromVG). Wer sie nutzen will, braucht einen Vertrag mit Vergütung: der Verteilnetzbetreiber, ein Energieversorger oder ein sogenannter Aggregator, der viele kleine Anlagen bündelt und ihre Flexibilität am Markt oder netzdienlich einsetzt. Ohne Vergütung darf der Netzbetreiber nur bis zu 3 % der Jahresproduktion abregeln.

Daraus sind 2026 neue Angebote entstanden, die unter Namen wie Partnertarif, Flexbonus oder Speicher-Community laufen: Der Anbieter zahlt einen festen oder erhöhten Rückliefertarif, einen jährlichen Bonus oder eine Vergütung pro gesteuerter Kilowattstunde – und erhält dafür das Recht, Ihren Speicher oder Ihre Wallbox innerhalb vereinbarter Grenzen fernzusteuern. Für Sie zählen drei Fragen: Wie hoch ist die Vergütung im Vergleich zum Rückliefertarif Ihres Werks? Welche Grenzen gelten für die Fremdsteuerung (Mindestladestand des Speichers, Ladezeiten des Autos)? Und wie lange läuft der Vertrag? Technische Voraussetzung ist ein steuerbares System mit Smart Meter und einem Energiemanagementsystem; das Detail zum Speicher steht im Beitrag Speicher-Flexibilität vermarkten, die Regeln für den Verkauf innerhalb des Hauses im ZEV-, vZEV- und LEG-Vergleich.

Ehrlich eingeordnet: Für ein Einfamilienhaus mit 10 kWp und Speicher liegen diese Erträge heute im Bereich von Boni, nicht von Renditen. Wer aber ohnehin einen Speicher plant, sollte ihn so wählen, dass er steuerbar ist – dann bleibt der Weg offen, sobald ein Angebot in Ihrem Netzgebiet passt.

Quellen: StromVG Art. 17c (in Kraft seit 1. Januar 2026, Stand 13. August 2026); ElCom, Mitteilung «Netzdienliche Flexibilitätsnutzung von PV-Anlagen» (28. August 2026). Stand: September 2026.

Aus der Praxis

«Kann ich meinen Strom an den Nachbarn verkaufen?» ist eine der Fragen, die sich in den letzten zwei Jahren spürbar häufiger stellt – und die Antwort hat sich mit dem neuen Stromgesetz tatsächlich verändert. Was sich nicht verändert hat, ist die Reihenfolge: Bevor wir über Verkaufswege reden, schauen wir uns an, wie viel vom eigenen Strom überhaupt im Haus bleibt. In der Praxis lässt sich dort mit Wärmepumpen-Steuerung, Ladezeitpunkt des Autos und Boilerbetrieb oft mehr herausholen als mit dem besten Verkaufsmodell. Erst danach lohnt sich die Frage nach dem Überschuss – und für ein Einfamilienhaus ohne Mietparteien endet sie ehrlicherweise meistens beim Rückliefertarif des eigenen Werks.

Häufige Fragen

Wie viel bekomme ich für verkauften Solarstrom?

Das hängt vom Netzbetreiber ab und schwankt in der Deutschschweiz erheblich. Vielerorts liegt die Vergütung nahe der gesetzlichen Mindestvergütung von rund 6 Rappen pro Kilowattstunde; einzelne Werke zahlen mehr, teils quartalsweise angepasst nach Referenzmarktpreis. Massgebend ist Ihr Tarifblatt.

Kann ich Solarstrom an meine Nachbarn verkaufen?

Ja – über einen ZEV innerhalb des Gebäudes oder Areals, über die virtuelle Form vZEV oder über eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG), die auch über Grundstücksgrenzen hinweg funktioniert. Es braucht ein Messkonzept und eine Abrechnungslösung.

Muss mein Elektrizitätswerk meinen Strom abnehmen?

Ja, es besteht eine Abnahmepflicht für Strom aus erneuerbaren Anlagen, und es gilt eine gesetzliche Mindestvergütung. Die Details stehen im Beitrag Abnahmepflicht für Solarstrom.

Lohnt es sich, den Herkunftsnachweis separat zu verkaufen?

Er bringt einen Zusatzertrag in der Grössenordnung einiger Rappen pro Kilowattstunde. Viele Werke vergüten ihn ohnehin mit; wer ihn separat vermarktet, sollte den Aufwand gegen den Mehrertrag rechnen.

Was ist ein Partnertarif oder Flexbonus für Solarstrom?

Ein Angebot von Energieversorgern oder Aggregatoren, bei dem Sie einen festen oder erhöhten Rückliefertarif beziehungsweise einen Bonus erhalten und im Gegenzug die Fernsteuerung Ihres Speichers oder Ihrer Wallbox innerhalb vereinbarter Grenzen erlauben. Rechtliche Grundlage ist seit 1. Januar 2026 Art. 17c StromVG: Die Flexibilität gehört Ihnen, jede Nutzung braucht einen Vertrag mit Vergütung. Prüfen Sie Vergütung, Steuergrenzen und Laufzeit gegen den Rückliefertarif Ihres Werks.

Ist Direktvermarktung für ein Einfamilienhaus interessant?

Nein. Sie setzt Volumen, Lastgangmessung und die Bereitschaft voraus, Preisschwankungen zu tragen. Für Hausanlagen bleiben Rücklieferung, HKN und – wo möglich – der Verkauf im eigenen Gebäude die realistischen Wege.

Muss ich Einnahmen aus Solarstrom versteuern?

Die Behandlung unterscheidet sich je nach Kanton und Konstellation. Die Einordnung für Privatpersonen steht im Beitrag Solaranlage und Steuern – für den Einzelfall ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig.

Kostenlose Erstberatung

Wie viel Überschuss haben Sie überhaupt?

Wir schauen uns Ihr Verbrauchsprofil und Ihr Tarifblatt an und rechnen durch, ob mehr Eigenverbrauch oder ein anderer Verkaufsweg mehr bringt – bevor Sie in eine Abrechnungslösung investieren.

Swissolar-zertifizierter Fachbetrieb · ESTI-Installationsbewilligung (Art. 14 NIV) · seit 2017 in Zürich · über 150 realisierte Anlagen · persönliche Antwort vom Fachbetrieb, kein Callcenter

Quellen: Tarifblätter der regionalen Netzbetreiber (2026), ElCom-Publikationen zu Eigenverbrauch und Zusammenschlüssen sowie zur netzdienlichen Flexibilitätsnutzung (28. August 2026), Stromversorgungs- und Energiegesetzgebung des Bundes (StromVG Art. 17c, Stand 13. August 2026), Projekterfahrung ecoEn. Stand September 2026.

Zuletzt aktualisiert: 9. Juli 2026 · Autor: ecoEn Redaktion